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Durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des späteren Klägers beschädigt. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalls trägt der Fahrer des bei der VHV-Versicherung versicherten Fahrzeugs.
Das ist unter den Parteien unstreitig. Nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen aus dem mittleren Ruhrgebiet mit der Erstellung des Schadensgutachtens.

Die Kostenrechnung des Sachverständigen sandte der Geschädigte zwecks Erstattung an die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese erstattete bis auf einen Betrag von 22,79 € die Gutachterkosten. Die Kürzung begründete sie mit überhöhten Fahrt- und Fotokosten. Der Geschädigte war mit der Schadensersatzkürzung nicht einverstanden und klagte vor dem zuständigen Amtsgericht Velbert. Die Klage hatte Erfolg.

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger als Geschädigten des Verkehrsunfalls stehen auch noch die restlichen 22,79 € an Schadensersatz zu. Soweit die Beklagte als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meint, die Fahrt- sowie die Fotokosten des Sachverständigen seien überhöht, kann dies den geltend gemachten Anspruch nicht zu Fall bringen. Die vorliegend geltend gemachten Nebenkosten erachtet das erkennende Gericht für erstattungsfähig und schließt sich der Ansicht des LG Hamburg in seinem Urteil vom 22.1.2015 – 323 S 7/14 – an. Der Schädiger kann nur dann den Ausgleich der berechneten Sachverständigenkosten ablehnen, wenn sich dem Geschädigtenbei der Beauftragung des Sachverständigen aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt deutlich erkennbar bzw. erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90; BGH NJW 2014, 3151, 3153).

Bei der Beurteilung, ob erkennbar überhöhte Preise vorliegen, ist allerdings nicht maßgeblich auf die Einzelpositionen, wie z.B. Fahrt- oder fotokosten, abzustellen. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung der Sachverständigenforderung zu erfolgen, da im Ergebnis die Gesamthöhe der Sachverständigenrechnung darüber entscheidet, ob tatsächlich ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dass die gesamte Sachverständigenkostenrechnung überhöht gewesen sei, trägt die beklagte Haftpflichtversicherung nicht vor. Gegen etwaig überhöhte Einzelpositionen kann sie sich nicht mit Erfolg wehren.

Fazit und Praxishinweis: Dem Amtsgericht Velbert ist zuzustimmen. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt es auf die Schadenshöhe und nicht auf einzelne Positionen, die den Gesamtschaden ausmachen, an. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO handelt es sich nämlich um eine Schadenshöhenschätzung. Auf eine etwaige Überhöhung einzelner Posten der Gesamtrechnung kommt es maßgeblich nicht an. Das ergibt sich letztlich auch aus den letzten BGH-Urteilen (BGH NJW 2014, 1947 und NJW 2014, 3151), die auf das deutlich erkennbar bzw. erkennbar erheblich überhöhte Sachverständigenhonorar abstellen.
Quellen
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