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Ein bemerkenswertes Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel gesprochen. In dem Verfahren ging es um die fehlende Geburtsurkunde eines Asylbewerbers, der den Führerschein machen wollte. Die Richter stellten fest, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit Lichtbild für einen Antrag zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung genügt. Eine solche Aufenthaltsgenehmigung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ein amtliches Dokument und reicht im Falle eines Führerscheinantrags zum Nachweis von Tag und Ort der Geburt aus. Das gilt auch dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis einen Hinweis enthält, dass die Daten zur Person vom Asylbewerber selbst stammen.
Die Fahrerlaubnisverordnung schreibt nicht vor, dass eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift des Familienstammbuchs, ein Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden muss. Ein von einer deutschen Behörde ausgestelltes amtliches Dokument genügt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass "die auf eigenen Angaben beruhenden Personalien gleichwohl als zutreffend zugrunde gelegt werden können". Der Asylbewerber kann also die Führerscheinprüfung ablegen. (VGH Kassel, Az.:2 A 732/14)
Quellen
    • Quelle: Kb
    • Foto: Scott Maxwell - Fotolia.com