Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Eine Frau brachte ihr Auto, einen Grauimport eines US-Autobauers, für den es in Deutschland kein Händlernetz gibt, zur Inspektion in eine Werkstatt.
Die berücksichtigte bei ihren Arbeiten die Mitteilung des Herstellers im Zuge eines Rückrufes über einen Mangel an einem Getrieberad nicht. Daher erlitt der Wagen wenig später einen Schaden in Höhe von 6.800 Euro, den die Autofahrerin sich von der Werkstatt erstatten lassen wollte. Die weigerte sich mit der Begründung, dass die Frau sich selbst hätte informieren müssen.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Frau aber Recht. Eine Inspektion bedeutet, das Auto gebrauchs- und fahrbereit zu machen, argumentierten die Richter, das habe die Autofahrerin erwarten können. Daher müsse die Werkstatt sich über Rückrufaktionen informieren. Außerdem bezeichne sie sich in der Werbung als autorisierte Service-Fachwerkstatt des US-Herstellers und habe Kenntnis davon gehabt, dass Halter eines grauimportierten Produktes bei einer Rückrufaktion nicht angeschrieben werden. (OLG Hamm, Az.: 12 U 101/16)
Quellen
    • Quelle: Kb
    • Foto: Stefan Rajewski - Fotolia.com