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Zur Haftung des Betreibers bei Unfall in Waschanlage bei falscher Fahrzeugpositionierung durch Kunden
LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 18.5.2017 – 2 O 8988/16 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Immer wieder kommt es in Waschstraßen zu Beschädigungen der zu reinigenden Fahrzeuge. Der Waschanlagenbetreiber weist häufig seine Verantwortlichkeit zurück. Dabei ist zu vermerken, dass der Waschstraßenbetreiber für das gefahrlose Benutzen der Waschanlage grundsätzlich haftet. Diese grundsätzliche Haftung kann durch ein erhebliches Mitverschulden des Kunden gemindert sein, nämlich dann, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig in die Waschanlage einstellt. Bei einer falschen Position des Fahrzeugs kann ein erhebliches Mitverschulden des Kunden vorliegen.
Die spätere Klägerin fuhr mit ihrem Pkw zu einer Tankstelle, um dort in der Waschanlage ihr Fahrzeug reinigen zu lassen. Bei der Waschanlage handelt es sich um eine sogenannte Portalwaschanlage. Das zu reinigende Fahrzeug muss korrekt mittig positioniert werden. Die spätere Klägerin rangierte mehrfach hin und zurück, um ihr Fahrzeug mittig zu positionieren. Dennoch stand das Fahrzeug schief. Beim Waschvorgang kam es zu Beschädigungen am Fahrzeug. Die Bedienungsanleitung der Waschanlage weist ausdrücklich darauf hin, dass das zu reinigende Fahrzeug mittig zwischen den beiden inneren Begrenzungslinien der Waschanlage zu fahren ist. Lediglich die Längsrichtung wird durch Lichtzeichen in der Waschanlage angezeigt, nicht jedoch eine mögliche Schrägstellung des Fahrzeugs. Der Waschvorgang wurde ohne einen Hinweis auf die Schrägstellung des Fahrzeugs gestartet. Bei dem Waschvorgang trat eine Fahrzeugbeschädigung ein, die die spätere Klägerin mit ca. 5.200,-- € bezifferte. Sie verlangt von dem Betreiber der Waschanlage diesen Betrag als Schadensersatz. Das örtlich zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 18.5.2017 – 2 O 8988/16 – der Klage zu einem drittel stattgegeben.

Die zulässige Klage ist nur zu einem Drittel begründet. Zwar ist dem Betreiber der Waschanlage eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Der Betreiber der Waschanlage hätte durch geeignete Maßnahmen – seien es personeller oder technischer Art – dafür sorgen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug schief aufgestellt ist. Er hätte dafür sorgen müssen, dass in dem Fall, in dem ein Fahrzeug nicht mittig positioniert ist, sich die Anlage nicht in Betrieb setzt. Die Tatsache, dass eine Falschpositionierung in Längsrichtung angezeigt wird, beweist, dass es technisch möglich ist, falsche Positionen, auch in Bezug auf die inneren Begrenzungslinien, anzuzeigen. Der Hinweis in der Betriebsanleitung, wonach das Fahrzeug mittig zwischen den inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage zu positionieren ist, erweckt den Eindruck, dass eine falsche Position des Fahrzeugs – unabhängig von der Ausrichtung – angezeigt werde, zumal Falschpositionierungen in Längsrichtung angezeigt werden. Allerdings trägt die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Unfallschadens. Sie hätte erkennen können, dass ihr Fahrzeug schief in der Waschanlage stand. Sie hätte daher den Waschvorgang nicht einleiten dürfen. Sie hätte auch erkennen können, dass es bei dieser schiefen Position des Fahrzeugs während des Waschvorgangs zu Beschädigungen am Fahrzeug hätte kommen können. Das erkennende Gericht sieht das Mitverschulden der Klägerin mit 2/3 bewertet.

Fazit und Praxishinweis: Dem erkennenden Gericht ist insoweit zuzustimmen, dass grundsätzlich der Waschstraßenbetreiber für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage haftet. Dabei muss der Waschstraßenbetreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Waschanlage gefahrlos und ohne Schäden zu verursachen benutzt werden kann. Gegebenenfalls hat er mit personellen oder technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die Waschanlage gefahrlos benutzt werden kann. Handelt es sich bei der Waschanlage um eine sogenannte Portalwaschanlage, wobei die Bedienung durch den Kunden selbständig erfolgt, so hat er zusätzlich dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge richtig positioniert werden, d.h. mittig zwischen den beiden inneren Begrenzungslinien aufgestellt werden.
Quellen
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