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Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-COBURG nicht maßgeblich im Schadensrecht
AG Braunschweig Urteil vom 26.5.2015 – 118 C 759/14 –

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Der später verstorbene Kfz-Führer verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Kunden des späteren Klägers beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte den Kläger als Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.
Das unfallverursachende Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der HUK-COBURG versichert. Diese regulierte die berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 455,53 € nur in Höhe von 321,-- €. Sie legte als Maßstab dabei das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-COBURG zugrunde. Da die restlichen Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB erfüllungshalber abgetreten waren, klagte der Kfz-Sachverständige den Restbetrag bei dem Amtsgericht gegen die Erben des Unfallverursachers persönlich ein. Das angerufene Gericht gab dem Kläger Recht.

Die Klage ist aus den §§ 7,17 StVG, 249, 398, 1922 BGB begründet. Der klagende Kfz-Sachverständige kann aus abgetretenem Recht den Restbetrag von 134,53 € von den Erben des verstorbenen Unfallverursachers beanspruchen. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind in vollem Umfang erstattungsfähig. Dem Geschädigten kann kein Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemacht werden, weil er nicht einen Gutachter beauftragt hat, der entsprechend der von der eintrittspflichtigen bevorzugtenListe nach dem Gesprächsergebnis BVSK und HUK-COBURG abrechnet. Denn der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Gutachter zu beauftragen, der entsprechend den Gesprächsergebnissen BVSK-HUK-COBURG abrechnet.

Vielmehr bestand für die eintrittspflichtige Versicherung die Verpflichtung, die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. Diese Pflicht besteht, sofern für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Das kann aus der Sicht des Gerichts hier nicht angenommen werden. Denn die HUK-COBURG hat als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bereits mit ihrer Zahlung von 321,-- € rund 70 Prozent der berechneten Kosten erstattet. Es kann von einem Laien nicht erwartet werden, dass er bei dieser geringen Differenz einem Sachverständigen vertraut hat, der möglicherweise willkürlich abrechnet oder bei dem es ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gibt.

Fazit und Praxishinweis: Mit dem Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90), das sich an das Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann [die Unfallzeitung berichtete über beide BGH-Urteile] ) anschließt, hat der BGH bereits eindeutig entschieden, dass der Geschädigte die berechneten Sachverständigenkosten als Indiz für die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Wiederherstellung des vormaligen Zustands zugrunde legen kann. Das Ergebnis der Befragung der Sachverständigen des BVSK muss er nicht kennen (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - Rn. 10). Wenn er das Ergebnis der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss, dann muss er auch nicht das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-COBURG kennen, da dieses auf der BVSK-Honorarumfrage aufbaut.
Quellen
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