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Der Kläger ist vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständiger für Kfz-Unfallschäden. Die Auftraggeberin des Klägers beauftrage diesen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens an ihrem verunfallten Pkw und schloss gleichzeitig mit dem Sachverständigen eine Abtretungsvereinbarung gemäß § 398 BGB.
Der Verkehrsunfall wurde von dem späteren beklagten Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs verursacht. Der Kläger berechnete für die Erstellung des Schadensgutachten, das zwecks Regulierung der Unfallschäden bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung eingereicht wurde, einen Betrag von 1016,45 € brutto.
Die HUK-COBURG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Unfallschaden, kürzte allerdings unter Bezugnahme auf ihr Honorartableau die berechneten Sachverständigenkosten um 198,45 €. Der Kläger klagte aus abgetretenem Recht die gekürzte Differenz bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bottrop ein. Das Gericht gab dem Kläger in vollem Umfang Recht.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten als Unfallverursacher aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) liegt nicht vor. Die Forderung auf Schadensersatz ist Erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten worden. Auch hinsichtlich der durch den Kläger geltend gemachten Schadenshöhe ist die Klage in vollem Umfang begründet.

Die durch den Unfall geschädigte Auftraggeberin des Klägers kann die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Insbesondere ist von der Rechtsprechung mehrfach klargestellt worden, dass dem Unfallgeschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen eine Marktforschung nicht auferlegt werden kann. Dass die Rechnung des Klägers gegenüber seiner Auftraggeberin, wie die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung behauptet, überhöht sei, kann nicht nachvollzogen werden. Aus zahlreichen Verfahren, die auch die hinter dem Beklagten stehende HUK-COBURG betrafen, ist bekannt, dass Sachverständige neben dem Grundhonorar berechtigterweise auch Nebenkosten in Rechnung stellen. Diese Vorgehensweise ist von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden, was auch der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Versicherung bekannt sein dürfte.

Insbesondere kann man bei der Bestimmung des Sachverständigenhonorars nicht – wie der beklagte Fahrer es im Sinne seiner Kfz-Haftpflichtversicherung aber sehen möchte – von einem Honorartableau der HUK-COBURG ausgehen. Dieses von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung erstelltes Honorartableau ist kein geeignetesMittel, an dem die erforderlichen Sachverständigenkosten gemessen werden können.

Fazit und Praxishinweis: Mit dem Amtsgericht Bottrop hat – zu Recht - ein weiteres Gericht das von der HUK-COBURG immer wieder herangezogene eigene Honorartableau als geeigneten Maßstabfür die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verworfen. Es ist mit dem deutschen Schadensersatzrecht nicht zu vereinbaren, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer selbst bestimmt, was und in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist.
Quellen
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