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JVEG gilt nicht bei Privatgutachten nach Verkehrsunfall
Amtsgericht Magdeburg Urteil vom 19.5.2015 – 103 C 3063/14 (103) –

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Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Schadensgutachtens berechnete der beauftragte Kfz-Sachverständige 794,09 €.
Die hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete hierauf lediglich 290,-- €, so dass noch ein Differenzbetrag in Höhe von 504,09 € verblieb. Da zwischen dem Geschädigten und dem Kfz-Sachverständigen eine Abtretung nach § 398 BGB erfolgte, klagte der Sachverständige die restlichen 504,09 € bei dem zuständigen Amtsgericht Magdeburg ein. Der zuständige Amtsrichter gab der Klage in vollem Umfang statt.

Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem klagenden Sachverständigen steht aus abgetretenem Recht der Restschadensersatz auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten zu. Gemäß § 249 II 1 BGB sind als Herstellungsaufwand die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 794,09 € ersatzfähig. Die Kosten eines Sachverständigen gehören dann zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. So liegt es im streitgegenständlichen Fall.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe regelmäßig dadurch, dass er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt, wobei deren Höhe für die Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrages liefert. Daher liefert die Sachverständigenrechnung ein Indiz für die Angemessenheit der Höhe der Schadensschätzung. Daran ändert auch die nachfolgende Abtretung nichts. Denn durch die Abtretung erfährt der Schadensersatzanspruch keine inhaltliche Änderung. Ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB kann nicht erkannt werden. Insbesondere ist der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen verpflichtet.

Eine Überhöhung der Sachverständigenkosten, wie sie von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung vorgetragen wird, könnte dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt. Das Gericht kann eine deutliche, also eklatante, Überhöhung der Sachverständigenkosten nicht erkennen. Neben dem Grundhonorar war der Sachverständige auch berechtigt, sogenannte Nebenkosten zu erheben. Diese Nebenkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch verfängt der Hinweis des Beklagten auf die Grundsätze des JVEG nicht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt.

Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlich bestellten Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber gegenüber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeitund Vorsatz beschränken, damit der gerichtliche Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen – ZPO und StPO – regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit auch ohne den Druck eines möglichen Regresses der Parteien ausüben kann. Die wirtschaftliche Interessenlage bei gerichtlich bestellten Sachverständigen ist daher mit der der privat tätigen Sachverständigen nicht vergleichbar. Das JVEG ist daher weder direkt noch analog auf Privatgutachter übertragbar.

Fazit und Praxishinweis: Zu Recht hat der erkennende Amtsrichter des AG Magdeburg die Anwendbarkeit der Grundsätze des JVEG auf die Kostenrechnungen von Privatgutachtern, die nach Verkehrsunfällen zur Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs beauftragt werden, abgelehnt. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachten ist weder direkt noch analog angezeigt.Denn – wie der BGH in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – [die Unfallzeitung berichtete darüber] bereits ausgeführt hat – der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung stehen die unterschiedlichen Haftungsnormen entgegen (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 - = BGHZ 167, 139).
Quellen
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