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Der Fahrer des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursachte schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens und trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab.
Die HUK-COBURG kürzte die berechneten Sachverständigenkosten um 37,90 €. Dieser Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreites aus abgetretenem Recht vor dem Amtsgericht Wuppertal. Der zuständige Amtsrichter verurteilte die HUK-COBURG zur Zahlung des eingeklagten Differenzbetrages.

Die Klage ist begründet. Der klagende Sachverständigeist aufgrund der wirksamen Abtretungsvereinbarung aktivlegitimiert. Der abgetretene Anspruch besteht, weil der Geschädigte die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten von der Beklagten als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verlangen kann. Zu den ersatzfähigen Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs (ständ. Rspr. des BGH, vgl. nur: BGH DS 2007, 144; BGH DS 2014, 90; BGH NJW 2014, 3151).

Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist allerdings gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Der Kläger ist der Pflicht zur Darlegung der Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung ausreichend nachgekommen. Die erteilte Rechnung bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 BGB bei einer Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Soweit die Rechnung des Klägers gerade von dem Geschädigten noch nicht ausgeglichen wurde, begründet die Rechnung für sich allein gesehen aber noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (BGH NJW 2014, 3151).

Die Erforderlichkeit ist daher an objektiven Anknüpfungskriterien zu messen. Ungeachtet der Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht das Gericht diese als geeignete Schätzgrundlage an (vgl. LG Arnsberg Urt. v. 21.1.2015 – 3 S 210/14 – Rn. 36). Keineswegs hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts der BGH entschieden, dass die Ergebnisse der BVSK-Befragung nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden können. Die in der Sachverständigenrechnung aufgeführten Beträge halten sich innerhalb der Werte der Honorarbefragung. Selbst wenn man aber dazu käme, dass einzelne Positionen der Rechnung überhöht seien, so müsste dies für den Geschädigten erkennbar gewesen sein. Nur wenn der Geschädigte bei Erteilung des Gutachtenauftrages erkennen konnte, dass das vereinbarte Honorar die übliche Vergütung deutlich übersteigen wird, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot , einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7).

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die für das erkennende Gericht zuständige Berufungskammer des LG Wuppertal in einem vergleichbaren Fall mit anderer Begründung zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist (vgl. LG Wuppertal Urt. v. 12.5.2015 – 16 S 49/14 - ). Der beklagten Haftpflichtversicherung steht auch keine Einrede aus § 242 BGB zu. Entgegen der Ansicht des OLG Dresden (OLG Dresden Urt. v. 19.2.2014 – 7 U 111/12 - Rn. 19) bestand für den klagenden Sachverständigen keine Hinweispflicht gegenüber dem Geschädigten, weil die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten aus der Sicht des Geschädigten gerade nicht überhöht waren. Somit bestand auch keine Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten einen Hinweis zu erteilen, dass die Kosten von der beklagten HUK-COBURG möglicherweise nicht übernommen werden würden. Die Grundsätze zum Mietwagenrecht können nicht auf Sachverständigenkosten übertragen werden.

Fazit und Praxishinweis: Mit diesem Urteil hat sich das erkennende Gericht mit erfreulicher Klarheit mit den jüngsten BGH-Urteilen vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014,1947) und vom 22.7.2014 –VI ZR 357/13 – (= BGH NJW 2014, 3151) auseinandergesetzt. Der Geschädigte muss erkennen können, dass die zu berechnenden Sachverständigenkosten deutlich bzw. erheblich überhöht sein werden. Das wird man einem Laien kaum vorwerfen können. Im Übrigen hat sich das erkennende Gericht auch zutreffend mit der Dolo-agit-Einrede aus dem Urteil des OLG Dresden auseinander gesetzt. Zum einen besteht nur dann eine Hinweispflicht, wenn die zu berechnenden Kosten tatsächlich und objektiv für den Geschädigten erkennbar überhöht sind. Zum anderen ist das Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 durch das zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichte Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – überholt. Es besteht daher keine Pflicht des Kfz-Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber, einen Hinweis zu erteilen, dass gerade diese eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten möglicherweise nicht übernehmen werde. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zum Mietwagenrecht sind auf die Sachverständigenkosten nicht übertragbar.
Quellen
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