Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall reparierte der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug nach den Vorgaben und im Rahmen der Kalkulation im Schadensgutachten, das er nach dem Unfall in Auftrag gab. Er beauftragte nach der durchgeführten Reparatur erneut den Kfz-Sachverständigen und bat diesen, eine Reparaturbestätigung zu erstellen.
Das geschah. Für die Reparaturbestätigung berechnete der Kfz-Sachverständige 98,77 €. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden des Geschädigten mit Ausnahme der Kosten der Reparaturbestätigung . Dieseklagte der Geschädigte bei dem zuständigen Amtsgericht in Dippoldiswalde (Sachsen) ein. Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Dem Kläger steht gemäß der §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB gegen den Unfallverursacher restlicher Schadensersatz in Form der Sachverständigenkosten für die Erstellung der Reparaturbestätigung in Höhe von 98,77 € zu. Die einhundertprozentige Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstrittig. Deshalb hat der Beklagte auch die Kosten der Reparaturbestätigung zu erstatten. Grundsätzlich sind im Rahmen des § 249 BGB sämtliche Kosten erstattungsfähig, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne das schädigende Unfallereignis bestehen würde. Zur Wiederherstellung erforderlich sind regelmäßig Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig hält und halten darf.

Zwar ist der Geschädigte gehalten, einen wirtschaftlichen Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Gleichwohl steht dem Kläger im Rahmen des § 249 BGB die Erstattung der Reparaturbestätigungskosten zu. Es ist nicht auszuschließen, dass der Geschädigte mit dem reparierten Fahrzeug noch einmal einen Unfall erleidet. Wird dann vom Schädiger der Einwand eines nicht reparierten Vorschadens vorgebracht, gerät der Geschädigte in Beweisschwierigkeiten. Diesen Beweisschwierigkeiten kann in einfacher und kostengünstiger Weise begegnet werden durch die Einholung der Reparaturbestätigung nach durchgeführter Reparatur.

Fazit und Praxishinweis: Gerade weil die Kfz-Haftpflichtversicherer jeden Schaden an die HIS-Datei melden, ist es für den jeweiligen Versicherer nach einem erneuten Unfall leicht, auf den Vorschaden hinzuweisen. Die Beweislast, dass der Vorschaden ordnungsgemäß und nach den Vorgaben des Schadensgutachtens repariert worden ist, trägt der Geschädigte. Um dieser Schwierigkeit zu entkommen, ist es dringend erforderlich, dass nach der durchgeführten Reparatur im Wege der fiktiven Schadensabrechnung eine Reparaturbestätigung eingeholt wird. Die dadurch entstehenden Kosten sind kausal auf das Schadensereignis zurückzuführen. Es handelt sich daher um notwendige Wiederherstellungskosten, die vom Schädiger zu tragen sind.
Quellen
    • Foto: PictureArt - Fotolia.com