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Am 14.8.2014 ereignete sich auf der Rosenheimer Straße in der Gemeinde A. im Landgerichtsbezirk Amberg ein Verkehrsunfall, bei dem der Wohnanhänger des späteren Klägers nicht unerheblich beschädigt wurde.
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw und dem daran angehängten Wohnanhänger auf der Rosenheimer Straße stadtauswärts. Vor dem Kläger befuhr der Versicherungsnehmer der beklagten Allianz-Versicherung mir seinem Pkw ebenfalls die Rosenheimer Straße. Er ordnete sich zunächst unter Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf der Linksabbiegespur ein. Als der Kläger mit seinem Gespann fast an dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug vorbei war, zog der auf der Linksabbiegespur fahrende Pkw nach rechts und stieß gegen den Wohnanhänger.

Der Kläger beauftragte einen Kfz-Sachverständigen, der die Netto-Reparaturkosten auf 7.927,56 € schätzte und eine merkantile Wertminderung von 1.200,-- € feststellte. Die Sachverständigenkosten berechnete er mit 894,41 €. Die beklagte Allianz-Versicherung zahlte lediglich einen Vorausbetrag von 2.500,-- €, ohne eine Zahlungsbestimmung zu treffen.Dieser Betrag wurde auf die vorgerichtlichen Kosten und auf einen Teil der Zinsen verrechnet sowie ein Betrag in Höhe von 1.591,26 € auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche, so dass noch ein Differenzbetrag von 8.460,71 € zur Zahlung offen ist. Diesen Betrag klagte der Kläger bei dem örtlich zuständigen Landgericht Amberg ein. Die Klage hatte Erfolg.

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht noch ein Anspruch auf Zahlung von 8.460,71 € zu. Die einhundertprozentige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Dem Kläger steht noch ein Anspruch auf Ersatz folgender Schäden zu:

a) Reparaturkosten 7.927,56 €: Nach dem Gutachten des vom Kläger beauftragten Kfz-Sachverständigen entstanden aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls Reparaturkosten in Höhe von 7.927,56 €. In dem Gutachten ist dezidiert aufgeführt, welcher Arbeitsaufwand anfällt, welche Kosten für welche Ersatzteile entstehen würden. Ein pauschales Bestreiten der Höhe der Reparaturkosten genügt deshalb nicht. Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei wegen der fehlenden Gegenüberstellung nach Verweigerung durch den Kläger nicht in der Lage gewesen, die Reparaturkosten substantiiert zu bestreiten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

b) merkantile Wertminderung in Höhe von 1.200,-- €: Die vom Sachverständigen im Gutachten vom 10.09.2014 bezifferte Wertminderung in Höhe von 1.200,-- € steht dem Kläger ebenfalls zu, da bis zum heutigen Tag kein substantiiertes Bestreiten dieses Betrages vorliegt.

c) Sachverständigenkosten und allgemeine Unfallpauschale: Die übrigen geltend gemachten Kosten wie Sachverständigenkosten und allgemeine Unkostenpauschale wurden von der Beklagten nicht bestritten, so dass sich folgende Schadensberechnung ergibt: Zu den Reparaturkosten von 7.927,56 € kommen die Sachverständigenkosten in Höhe von 894,41 €, die merkantile Wertminderung von 1.200,-- € und die allgemeine Unkostenpauschale von 30,-- €. Damit beträgt der Gesamtschaden 10.051,97 €. Auf diesen Schaden wurden durch die Beklagte 1.591,26 € bezahlt. Die Verrechnung des Vorauszahlungsbetrages von 2.500,-- € durch den Kläger auf Zinsen, Kosten undübrige Forderungen war zutreffend. Es ist damit lediglich ein Betrag von 1.591,26 € auf die noch geltend gemachten Schadenspositionen in Abzug zu bringen. Damit steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung von 8.460,71 € zu.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages verpflichtet ist, ist ebenfalls zulässig und begründet. Es besteht insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger, weil es für ihn keine andere Möglichkeit gibt, auf einem einfacheren Weg einen Titel über den dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Anspruch zu bekommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können im Hinblick auf § 104 ZPO lediglich die Zinsen ab Eingang des Feststellungsantrages festgesetzt werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben, da die Beklagte mit der Erfüllung der klageweise geltend gemachten Forderung in Verzug war und die Gerichtskosten Teil des Schadens der infolge des Verzuges mit der der Klage zugrundeliegenden Hauptforderung entstanden ist und als solcher auch erstattungsfähig ist.

Fazit und Praxishinweis: Mit diesem Urteil hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Amberg zutreffend über die beanspruchten fiktiven Reparaturkosten , die vom Gutachter eingesetzte merkantile Wertminderung und die Gerichtskostenzinsen entschieden. Zu einer Nachbesichtigung oder Gegenüberstellung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte nur dann verpflichtet, wenn der eintrittspflichtige Versicherer nachvollziehbare Gründe für die Gegenüberstellung oder Nachbesichtigung angibt. Das war im zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Fall. Auch der im Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen ermittelte merkantile Minderwert ist zu ersetzen, der auch nach erfolgter sachgerechter Reparatur bleibt es ein Unfallfahrzeug. Der Unfallschaden ist mit dem Betrag von knapp 8.000,-- € ein offenbarungspflichtiger Schaden. Zutreffend hat das Gericht auch die Gerichtskostenzinsen für die Zeit seit der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zugesprochen.
Quellen
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