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Die Parteien streiten noch um restlichen Schadensersatz aus einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. Streit besteht über restliche Sachverständigenkosten, die der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers gekürzt hatte.
Diese gekürzten Sachverständigenkosten waren Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Koblenz. Der Vorsitzende Richter der Zivilkammer wies nunmehr mit Verfügung vom 12.6.2015 die Parteien, und insbesondere die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, auf die ihrerseits gegebeneRechtslage hin.

Nach vorläufiger Beratung hält die erkennende Zivilkammer die Kosten des Sachverständigen in voller Höhe – wie von dem vom Unfallopfer eingeschalteten Sachverständigen berechnet – für erstattungsfähig. Ein Mitverschulden des Unfallopfers wegen unnötig verursachter Kosten kommt nicht in Betracht. Die Nebenkosten und das Sachverständigengrundhonorar dürften dem Geschädigten vor Vertragsabschluss nicht bekannt gewesen sein. Eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen muss der Geschädigte vor der Beauftragung des entsprechenden Sachverständigen nicht durchführen. Der zu ersetzende Schaden entsteht bereits durch die Beauftragung des Sachverständigen. Im Übrigen hält die Kammer auch die angesetzten Sachverständigenkosten für Kopien und Fotos nicht für völlig überzogen. Neben den reinen Kosten für die Erstellung der Kopien und von Fotos muss der Sachverständige auch seine Auslagen für die Geräteabschreibung und die Personalkosten in Rechnung stellen dürfen.

Fazit und Praxishinweis: Völlig zu Recht weist der Vorsitzende Richter der erkennenden Zivilkammer des Landgerichts Koblenzdarauf hin, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen verpflichtet ist, bevor er den entsprechenden Kfz-Sachverständigen seiner Wahl beauftragt (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Da der Geschädigte die Höhe der Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, da sich diese Kosten im Wesentlichen an der Schadenshöhe orientieren, die aber gerade noch nicht feststeht, sind die vom Sachverständigen berechneten Kosten als erstattungsfähiger Wiederherstellungsaufwand anzusehen, wobei dem Geschädigten wegen der Höhe derSachverständigenkosten kein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB gemacht werden kann. Gegebenenfalls kann der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer den Vorteilsausgleich suchen und sich eventuelle Bereicherungsansprüche gegen den Sachverständigen abtreten lassen (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.).
Quellen
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