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Neckereien unter Erwachsenen sind nicht unfallversichert
Landessozialgericht Hessen Urteil vom 24.3.2015 – L 3 U 47/13 –

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Der 27 Jahre alte Kläger war im Rahmen einer beruflichen Umschulung in Nordhessen während einer nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit aus dem Fenster im ersten Stock des Unterrichtsgebäudes gesprungen.
Zu diesem Fenstersprung kam es, weil sechs Mitschülerinnen ihn mit einem Gummitier nass spritzten und er davor fliehen wollte. An einer vorhergehenden Rangelei mit den Frauen war er nicht beteiligt. Durch den Fenstersprung erlitt er Verletzungen am Fuß und an der Wirbelsäule. Er stellte bei der Berufsgenossenschaft einen Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft lehnte einen Anspruch ab. Daraufhin klagte er vor dem Sozialgericht Kassel, das mit Urteil vom 5.2.2013 – S 1 U 68/12 – die Klage abwies. Das Rechtsmittel gegen das ablehnende Urteil blieb bei dem Landessozialgericht Hessen in Darmstadt erfolglos.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls als Berufsunfall. Höchstpersönliche Verrichtungen sind in der Regel nicht einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Rangeleien – auch wenn der Kläger an ihnen nicht teilgenommen hat – sind regelmäßig nicht unfallversichert. Das gilt auch für Neckereien. Es handelt sich hierbei nicht um betriebsdienliche Tätigkeiten. Sie unterliegen nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Neckereien oder Spielereien sind grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen. Und schon von daher sind sie nicht unfallversichert.

Unfallschutz kann allenfalls dann bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen bestehen, nicht aber bei Erwachsenen. Das gilt auch dann, wenn sie an Umschulungsmaßnahmen teilnehmen. Der 27-jährige Kläger muss, auch wenn er als Umschüler sich im Unterrichtsgebäude befand, genauso beurteilt werden wie ein 27 Jahre alter Beschäftigter in einem Großraumbüro. Nach dem Geschehensablauf war auch nicht von einem Sturz, sondern vielmehr von einem gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Die beklagte Berufsgenossenschaft hat daher zu Recht die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall abgelehnt.

Fazit und Praxishinweis: Was sich liebt, das neckt sich – oder umgekehrt, was sich neckt das liebt sich.Aber dafür gibt es grundsätzlich keinen Unfallversicherungsschutz, wenn dabei etwas schief geht. Neckereien oder Spielereien sind grundsätzlich nicht unfallversichert.
Quellen
    • Foto: Blumenstock - Fotolia.com