Inanspruchnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung durch Dieb nach Verkehrsunfall ist treuwidrig
Die Klägerin ist die Bundesagentur für Arbeit. Sie verlangt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung den Ersatz von Aufwendungen, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat. Der Geschädigte war am Unfalltag, dem 9.9.2004, gerade 15 Jahre alt. Am Vortag, dem 8.9.2004 entwendeten er und sein damals 16 Jahre alter Bekannter einen bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Motorroller. Beide verfügten nicht über die für das Fahren eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis. Dennoch fuhren sie mit dem Motorroller herum.
RobGal