Nach einem Unfall werden die Kunden dann zur Reparatur ihres Wagens an diese Werkstätten verwiesen.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich ein geschädigter Autofahrer nicht an eine von der Versicherung benannte günstigere Alternativwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Sachverständige bei seiner Reparaturkalkulation durchschnittliche Stundenverrechungssätze einer freien Fachwerkstatt am Wohnort des geschädigten Autobesitzers zugrunde gelegt hat.
Dabei verstößt der Versicherungskunde nicht gegen die Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). (AG Gelsenkirchen, Az.: 201 C 177/16)