BGH entscheidet im Fall der Kölner Autoraserei mit Todesfolge
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RobGal -
12. Juli 2017 um 12:38 -
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Am 14.4.2015 fuhren die beiden zur Tatzeit 21 und 22 Jahre alten Angeklagten mit ihren Kraftfahrzeugen mit 171 bzw. 233 PS Motorleistung in Köln zu den Rheinterrassen in Köln-Deutz. Etwa 1200 bis 1500 Meter vor dem Ziel entschlossen sich die beiden Kraftfahrer, die nicht unter Alkoholeinfluss standen, zu einer Autoraserei. Sie fuhren auf der innerörtlichen Straße mit 95 km/h statt der zulässigen 50 km/h. Ein Fahrzeug kam in Folge der Rennfahrt von der Fahrbahn ab und geriet auf den neben der Straße befindlichen Radweg, auf der eine 19-jährige Studentin radelte. Die Radfahrerin wurde so schwer verletzt, dass sie an den Verletzungen verstarb. Das Landgericht Köln hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässigere Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. ein Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hatte es für die Neuerteilung der entzogenen Fahrerlaubnisse Sperren von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Kölner Urteil auf und verwies den Strafprozess zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht Köln zurück.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass bei einer fahrlässigen Tötung nur Freiheitsstrafen auf Bewährung ausgesprochen wurden. Der für die fahrlässige Tötung vorgesehene Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Aussetzung der Freiheitsstrafen auf Bewährung konnte keinen Bestand haben. Das Landgericht Köln bescheinigte beiden Angeklagten zwar ohne Rechtsfehler eine günstige Legalprognose nach § 56 I StGB. Esließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod der Radfahrerin fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichen Ausgang endendenden Straßenrennen auf innerörtlichen Straßen gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten vorsätzlich begingen. Die Angeklagten haben zudem durch ihre aggressive Fahrweise die Gefahrenlage bewusst herbeigeführt. Dieser Aspekt durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht gelassen werden. Angesichts der festgestellten Häufung von Verkehrsunfällenmit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeiten in Köln und anderen Orten fehlt es bei der vom Landgericht Köln vorgenommenen Bewährungsentscheidung auch an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 III StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken. Daher war die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 14.4.2016 – 117 KLs 19/15 – teilweise aufzuheben.
[color=#B22222]Fazit und Praxishinweis: [/color]Nachdem das Landgericht Berlin in einem Fall der illegalen Autoraserei auf öffentlichen, innerörtlichen Straßen die Angeklagten zur Höchststrafe wegen Mordes verurteilt hatte, war das recht milde Urteil des Landgerichts Köln bei einem tödlichen Autorennen mit Bewährungsstrafen in der Öffentlichkeit als zu milde angesehen worden. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wird nach § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Das ist immer dann zu berücksichtigen, wenn durch illegale Autorennen ein unbeteiligter Mensch getötet wird. Auf jeden Fall sollte den zu Freiheitsstrafe verurteilten Täter die Fahrerlaubnis für lange Zeit, mindestens 7Jahren, entzogen werden. Da die Revisionen die Sperrfristen nicht angegriffen hatten, musste der BGH darüber nicht entscheiden. Es muss immer darüber nachgedacht werden, dass öffentliche Straßen keine Rennpisten sind.