AG Herne-Wanne erteilt Honorartableau der HUK-COBURG Absage und richtet sich nach VKS/BVK
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RobGal -
7. August 2017 um 12:43 -
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Immer wieder versucht die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem von ihrem Versicherten Verkehrsunfall die Kosten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zu kürzen. Sie bezieht sich dabei auf ein von ihr selbst erstelltes Honorartableau, von dem sie allerdings nicht erklärt, wie die darin aufgeführten Beträge zustande kommen. Auch in dem vom Amtsgericht Herne-Wanne zu entscheidenden Rechtsstreit bezog sich die HUK-COBURG auf ihr Honorartableau. Diesem Honorartableau erteilte das Gericht jedoch eine Absage und richtete sich vielmehr nach der Honorarbefragung des VKS und des BVK.
Am 22.6.2016 verursachte der bei der HUK-COBURG Versicherte mit seinem Fahrzeug im Herner Ortsteil Wanne-Eickel einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der späteren Klägerin beschädigt wurde. Die Geschädigte beauftragte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, aus dem der Schadensumfang und die Schadenshöhe hervorgehen sollte, damit gegenüber der HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung der Schaden beziffert werden konnte. Der von der späteren Klägerin beauftragte Kfz-Sachverständige, der VKS-Mitglied ist, berechnete seine Kosten nach der Honorarbefragung des VKS/BVK. Diese Kosten meldete die Geschädigte bei der HUK-COBURG zur Erstattung an. Die HUK-COBURG kürzte die berechneten und durch Rechnung nachgewiesenen Kosten um 151,57 €und bezog sich dabei auf ihr eigenes Honorartableau. Die Klägerin wollte sich die Kürzung nicht gefallen lassen und klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Herne-Wanne gegen den Unfallverursacher persönlich. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Die vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Schadensverursacher einen Anspruch auf Zahlung von 151,57 € aus dem Verkehrsunfall vom 22.06.2016 gemäß § 249 BGB. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die von dem Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit halten. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, dass er einen zu teuren Sachverständigen beauftragt hätte und sich dementsprechend ein Auswahlverschulden anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müsste. Die von dem Sachverständigen verlangten Kosten liegen innerhalb der Werte der VKS/BVK-Honorarumfrage. Der Sachverständige gehört diesem Verband an. Die Beklagte kann den Kläger nicht mit Erfolg auf ein Honorar-Tableau ihres Haftpflichtversicherers verweisen, da dies der Klägerin nicht bekannt gewesen sein dürfte und im Übrigen nicht festgestellt werden kann, dass die Werte des HUK-COBURG-Honorartableaus die Bedingungen am Sachverständigenmarkt zutreffender wiedergeben als die VKS/BVK-Honorarumfrage. Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall der Rechnung des Sachverständigen auch nach dem Vortrag der Beklagten Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten zu, da der Kläger diese Rechnung ausweislich der zur Akte gereichten Quittung ausgeglichen hat.
Fazit und Praxishinweis: Das Honorartableau der HUK-COBURG entwickelt keinerlei Außenwirkung. Es handelt sich dabei um eine von ihr selbst verfasste Honorarliste, von der noch nicht einmal bekannt ist, wie sie zustande gekommen ist. Kein einziger Sachverständiger wurde bezüglich dieser Liste befragt. Im Übrigen ist das Honorartableau mit erheblichen Mängeln belastet. Reisezeiten werden nicht berücksichtigt. Die Netto-Schadenshöhe ohne Mehrwertsteuer wird in Bezug gesetzt auf ein Brutto-Pauschalhonorar mit Grundhonorar und Nebenkosten, also inklusive Mehrwertsteuer. Allein die sich daraus ergebende Differenz ist bereits eine Mogelpackung. Es ist dem deutschen Recht auch fremd, dass der Schädiger die Höhe des Schadens bestimmt. Im konkreten Fall war die Rechnung des Sachverständigen bezahlt, so dass nach der Rechtsprechung des BGH bezüglich der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages eine Indizwirkung eingetreten ist.