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VG Koblenz: Falschparkerin muss Abschleppkosten tragen

  • RobGal
  • 25. August 2017 um 11:22
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Immer wieder lassen Städte und Gemeinden verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern durch geeignete Abschleppunternehmer abschleppen. Mit Hereinziehungsbescheiden werden dann später die Abschleppkosten und die Gebühren von den Falschparkern eingefordert. So erging es auch der Klägerin, die gegen den Bescheid der Stadt Koblenz, mit dem sie zur Zahlung der Abschleppkosten von 189,63 € aufgefordert wurde, Widerspruch eingelegt hatte. Aufgrund des Widerspruchs und der Nichtabhilfe durch die Behörde klagte die Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die spätere Klägerin hatte ihr Fahrzeug in der Paulstraße in Koblenz in einem Torbogen geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Lieferanten eines angrenzenden Gewerbebetriebs konnten nicht mehr anfahren. Die beklagte Stadt Koblenz beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 189,63 € setzte sie gegenüber der Klägerin durch Heranziehungsbescheid fest. Hiergegen erhob die Betroffene nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Zwischen dem Entdecken des falsch geparkten Fahrzeugs und dem Abschluss der Abschleppmaßnahme vergingen 23 Minuten. Die Klägerin hielt das Abschleppen für unverhältnismäßig. Die Klage blieb erfolglos.

Die Klage war abzuweisen. Die Klägerin ist zu Recht zu den entstandenen Kosten herangezogen worden. Sie habe ihr Fahrzeug verbotswidrig im Sinne des § 12 StVO abgestellt. Es lag eine eindeutige Verkehrsbehinderung vor. Lieferfahrzeuge konnten die Engstelle nicht mehr passieren. Aufgrund des verbotswidrigen Abstellens des Fahrzeugs war die beklagte Stadt Koblenz zugleich verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich aus der Engstelle zu entfernen und damit die Behinderung zu beseitigen. Eine behördliche Nachforschungspflicht nach dem Verbleib des Fahrzeugführers bestehe in solchen Fällen zwar grundsätzlich nicht. Dennoch hätten die Mitarbeiter der beklagten Stadt Koblenz erfolglos versucht, die betroffene Autofahrerin ausfindig zu machen. Die Fahrerin sei in den 23 Minuten zwischen der Entdeckung des falsch geparkten Fahrzeugs und dem Abschluss der Abschleppmaßnahme nicht auffindbar gewesen. Ein längeres Zuwarten war nicht erforderlich. Im Notfall wäre eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr nicht möglich gewesen. Die Abschleppmaßnahme war daher rechtmäßig, ebenso die Heranziehung der Klägerin zu den Abschleppkosten. Der verwaltungsgerichtlichen Klage war daher der Erfolg zu versagen.

Fazit und Praxishinweis: Bevor die zuständige Behörde eine Abschleppmaßnahme ergreift, ist der betroffene Fahrzeugführer als milderes Mittel zu benachrichtigen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, Nachforschungen über den Aufenthalt des Fahrzeugführers oder Halters anzustellen. Kann der verantwortliche Fahrzeugführer oder Halter nicht kurzfristig ermittelt werden, ist die Behörde berechtigt, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug umsetzen zu lassen. Das Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs ist dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn mit dem verkehrswidrigen Abstellen eine Funktionsbeeinträchtigung des Verkehrs, sei es des Fahrzeugverkehrs oder des Fußgängerverkehrs, verbunden ist.

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  • Verkehrsrecht
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