Die Sechs-Monats-Frist ist keine Fälligkeitsvoraussetzung
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RobGal -
14. September 2017 um 15:36 -
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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Danach lag der Reparatu8raufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber niedriger als der Wiederbeschaffungswert, also im sogenannten 100 %-Bereich. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte Schadensersatzleistungen ab mit dem Hinweis, der Geschädigte könne erst nach sechs Wochen beweisen, dass er das verunfallte Fahrzeug behalten wolle. Der Geschädigte klagte. Während des Rechtsstreites zahlte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung. Daraufhin erklärten die Prozessparteien die Hauptsache für erledigt und stellten Kostenanträge. Das Landgericht Köln hat gemäß § 91 a ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits der beklagten Kfz-Haftpfli9chtversicherung auferlegt.
Der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen, nachdem diese die Klageforderung durch Zahlung erfüllt hat. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der Berechtigung der Klageforderung in Höhe der Netto-Reparaturkosten keine Bedenken. Ist der Reparaturaufwand, wie hier, höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert (sogenannter 100 %-Bereich), so kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten ansetzen, wenn er den reparierten Gegenstand mindestens sechs Monate weiternutzt und gegebenenfalls verkehrssicher teilreparieren lässt (vgl. BGH NJW 2006, 2179; BGH NJW 2008, 1941). Die Sechs-Monats-Frist ist weder für die Fälligkeit maßgeblich noch stellt sie eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar. Sie ist vielmehr Indiz für ein bestehendes Erhaltungsinteresse und hat damit beweisrechtliche Bedeutung (BGH NJW 2009, 910).
Durch den Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist der Beweis geführt, dass das Integritätsinteresse des Klägers von Anfang an bestand, so dass die Kostentragung durch die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung billigem Ermessen entspricht. Der Geschädigte kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass er die Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist geltend macht, da es sich bei der Sechs-Monats-Frist nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es den Haftpflichtversicherer nicht unzumutbar belastet, wenn er bei sofortiger Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs das Risiko einer Insolvenz hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern der Haftpflichtversicherer innerhalb der Sechs-Monats-Frist zahlt. Ob der Versicherer den Schadensersatzbetrag bezahle oder ob er sich verklagen lasse, müsse er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen (vgl. BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 - = BGH ZfS 2009, 79; BGHZ 178, 338 ff Rn. 17).
[color=#B22222]Fazit und Praxishinweis: [/color]Ist nach einem Verkehrsunfall der Reparaturaufwand höher als der Wiedereb4eschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert, so kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten seiner Schadensberechnung ansetzen, wenn er den (teil-)reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und gegebenenfalls verkehrssicher reparieren lässt. Die Sechs-Monats-Frist ist weder für die Fälligkeit maßgeblich noch stellt sie eine eigene Anspruchsvoraussetzung dar. Sie ist vielmehr ein Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse und hat damit beweisrechtliche Bedeutung. Im Übrigen tritt die Fälligkeit regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung ein, wenn der wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz verlangen kann. Zahlt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und klagt der Geschädigte den überschießenden Betrag bis zur 130 %-Grenze ein, so sind im Falle der Zahlung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung während des Prozesses und nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache und entsprechendem Kostenantrag die Kosten des Rechtsstreits regelmäßig dem Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen.