OLG Saarbrücken urteilt nach Unfall zur Haftung eines 15-jährigen Mofafahrers
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RobGal -
10. Oktober 2017 um 15:08 -
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Der zur Unfallzeit 15 Jahre alte Mofafahrer befuhr die Zuwegung von einem Hausgrundstück in Richtung Straße. Dort kam es auf Grund einer Unvorsichtigkeit des minderjährigen Mofafahrers zum Zusammenstoß mit einem auf der Straße fahrenden Pkw. Dieser wurde von dem späterhin beklagten Kraftfahrer gesteuert. Einer Fahrerlaubnis für das Mofa bedurfte es nicht, da dieses nicht schneller als 25 km/h war. Der Minderjährige, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter verlangt von dem Kraftfahrer und d4essen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz für die materiellen und immateriellen Schäden. Die Klage blieb erfolglos.
Die Klage ist unbegründet. Es ist von der Alleinhaftung des minderjährigen Klägers auszugehen. Ihm ist – trotz seiner Minderjährigkeit – ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO vorzuwerfen. Wer aus einem Grundstück auf die Straße und die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diesen gesteigerten Sorgfaltspflichten ist der im unfallzeitpunkt noch minderjährige Kläger schuldhaft nicht6 nachgekommen. Seine Einsichtsfähigkeit gemäß § 828 III BGB wird vermutet. Für einen im Zeitpunkt des Unfalls 15-jährigen Mofafahrer gelten nicht etwa geringere Sorgfaltsanforderungen. Dass der Kläger keine Fahrerlaubnis besaß, ist insoweit unerheblich. Denn er benötigte zum Führen des Mofas keine Fahrerlaubnis. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf zwar gemäß § 4 I 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) keiner Fahrerlaubnis, wenn es sich um einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor handelt, deren Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke nicht mehr als 25 km/h beträgt. Das ist bei den üblichen Mofas der Fall. So liegt es auch in dem zu entscheidenden Fall.
Allerdings muss schon bei der Bewerbung um die Mofa-Prüfbescheinigung eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen werden. Dabei ist es laut Ziffer 1.5 der Anlage I der FeV in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 26.6.2012 Ziel der theoretischen Ausbildung, dass ein verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr erreicht wird. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen. Insbesondere soll ein verantwortungsvolles Handeln im Straßenverkehr gefördert werden. Schließlich muss, wer ein Mofa nach § 4 I 2 Nr. 1 FeV im Straßenverkehr führt, in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebliche gesetzlichen Vorschriften hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs vertraut ist. Da der klagende Mofafahrer Inhaber einer entsprechenden Prüfbescheinigung des TÜV in St. Ingbert (Saarland) ist, hat er sowohl die theoretische als auch die praktische Ausbildung zum Erwerb der Prüfbescheinigung durchlaufen. Ihm waren daher die Verhaltensweisen, insbesondere an Einfahrten, bekannt. Daher hat er durch seine Unvorsichtigkeit beim Einfahren auf die Straße die Sorgfaltspflichten verletzt. Die Alleinhaftung am Zustandekommen des Verkehrsunfalls lag bei ihm.
[color=#B22222]Fazit und Praxishinweis:[/color] Auch ein minderjähriger Mofafahrer kann die Alleinhaftung am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls tragen, wenn er aus Unvorsichtigkeit aus einer Hauseinfahrt kommend, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr auf der Straße zu achten, auf die Straße fährt und dort mit einem Pkw kollidiert. Denn auch Mofafahrer werden hinsichtlich der Verkehrssorgfaltspflichten geschult und legen eine theoretische und praktische Ausbildung zurück. Ihnen wird nach bestandener Ausbildung die Prüfbescheinigung des zuständigen Technischen Überwachungsvereins erteilt. Ein minderjähriger Mofafahrer haftet daher wie ein erwachsener Mofafahrer, wenn er die erforderliche Einsichtsfähigkeit nach § 828 III BGB besitzt.