Gericht erkennt Sturz bei betrieblichem Bowling-Turnier als Arbeitsunfall an
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RobGal -
15. Dezember 2017 um 12:55 -
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Hin und wieder kommt es vor, dass der Arbeitgeber bei betrieblichen Veranstaltungen zur Hebung des Arbeitsklimas auch Sportturniere veranstalten lässt. Kommt es bei diesen betrieblich veranlassten Turnieren zu einem Unfall, stellt sich schnell die Frage nach der Anerkennung als Arbeitsunfall. So lag der Fall auch, den das Sozialgericht Aachen jüngst zu entscheiden hatte. Ein Mitarbeiter war bei einem betrieblich angeordneten Bowling-Turnier gestürzt. Das Sozialgericht hat in diesem Fall einen Arbeitsunfall angenommen.
Der Arbeitgeber des später verunglückten Arbeitnehmers war während eines betrieblichen Bowlingturniers gestürzt, das im Rahmen einer angeordneten Dienstreise stattfand. An diesem Bowlingturnier hatten alle Teilnehmer der Dienstreise teilgenommen. Der Arbeitnehmer war auf der Bowlingbahn ausgerutscht und hatte sich die Schulter ausgekugelt. Er beantragte bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall. Als diese dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht Aachen. Die Klage hatte Erfolg.
Die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall ist begründet. Als der Kläger auf der Bowlingbahn stürzte, befand er sich entgegen der Auffassung der beklagten Unfallversicherung auf einer betrieblich veranlassten Veranstaltung während einer mehrtägigen Dienstreise. Soweit die beklagte Berufsgenossenschaft der Ansicht ist, der Kläger habe beim Bowling private Interessen verfolgt, teilt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht. Während der mehrtägigen Dienstreise war das betrieblich organisierte Bowlingturnier als betriebliche Veranstaltung für alle Teilnehmer verpflichtend. Alle Teilnehmer hätten auch an dieser Veranstaltung teilgenommen. Das Bowlingturnier war Bestandteil der Betriebsveranstaltung. Der Kläger sei zur Teilnahme an dem Bowling-Turnier verpflichtet gewesen.
Ziel der betrieblichen Veranstaltung war der Gedanken- und Ideenaustausch mit den Beschäftigten des ebenfalls teilnehmenden Partnerunternehmens der Arbeitgeberin. Die Unternehmensleitung erhoffte sich eine Steigerung der Arbeitsmoral in beiden Unternehmen. Mit der Teilnahme am Bowling-Turnier erfüllte der Kläger eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Interessen des Klägers wie der sportlichen Betätigung diente, lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichts den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen. Das erkennende Gericht hat allerdings die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen zugelassen.
Fazit und Praxishinweis: Der Sturz eines Arbeitnehmers bei einem betrieblich angeordneten Bowlingturnier während einer Dienstreise kann einen Arbeitsunfall darstellen, wenn die Teilnahme für alle Teilnehmer angeordnet war. In diesem Fall ist die Teilnahme an dem Bowlingturnier lediglich eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Es handelt sich dann nicht um eine sportliche Betätigung im privaten Bereich.