Räum- und Streupflicht besteht erst bei allgemeiner Schnee- oder Eisglätte
-
RobGal -
15. Januar 2018 um 11:36 -
0 Kommentare -
20.035 Mal gelesen
Nachdem sie sich wegenihrer Verletzung krankgemeldet hatte, verklagte ihr Arbeitgeber den Eigentümerdes Grundstücks auf Übernahme der Lohnfortzahlung. In seinem Urteil betonte derBGH, dass dieRäum- und Streupflicht erst bei allgemeiner Schnee- oder Eisglätte besteht.Einzelne Glättestellen reichten nicht aus, es sei denn, es gebe einenAnhaltspunkt wie zum Beispiel eine Dachrinne, aus der Wasser auf den Gehwegtropft. Solche Hinweise hätten aber nicht vorgelegen, weshalb die Klagescheiterte.