Strafsenat des BGH entscheidet zu illegalen Autorennen mit tödlichem Ausgang
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RobGal -
6. März 2018 um 10:03 -
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Im ersteren Fall hatte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 27.2.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) - die beiden Autofahrer, die auf dem Kurfürstendamm und der Tauentzienstraße ein illegales Autorennen veranstalteten und dabei mit einem unbeteiligten Autofahrer kollidierten, der tödlich verletzt wurde, zu lebenslanger Haft wegen Mordes verurteilt. Die Unfallzeitung hatte darüber berichtet. Aufgrund der von den Verurteilten eingelegten Revisionen hat der zuständige 4. Strafsenat des BGH das Urteil des LG Berlin aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. In dem anderen Fall ging es um einen jungen Frankfurter Autoraser, der ebenfalls durch seine überhöhte Fahrweise einen anderen Autofahrer getötet hatte.
Das Landgericht Frankfurt war mit Urteil vom 1.12.2016 – 5/8 KLs 4690 Js 215349/15 (1/16) - von fahrlässiger Tötung ausgegangen. Auch dieses Urteil wurde durch den zuständigen Strafsenat des BGH aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Kammer des Landgerichts Frankfurt zurückverwiesen. In diesem Fall war der BGH durchaus der Meinung, dass eine vorsätzliche Tatbegehung, und damit auch Mord, in frage kommen kann. Insoweit hat der BGH durchaus zu erkennen gegeben, dass Autoraser durchaus als Mörder verurteilt werden können. Maßgeblich sind immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Während die Berliner Autoraser mit milderen Strafen rechnen können, muss der Frankfurter Autoraser mit einer schärferen Strafe rechnen.
Wie sind die beiden Revisionsentscheidungen des BGH zu bewerten?
Die Antwort ist eigentlich klar. Der BGH hat als Revisionsinstanz lediglich die Urteile der Vorinstanz nur auf Rechtsfehler hin zu Überprüfungen. Tatsächliche Feststellungen kann und darf das Revisionsgericht nicht anstellen. Es ist an die getroffenen Feststellungen der letzten Tatsacheninstanz gebunden. Wenn es darum geht, ob die Vorinstanzen den Tatbestand unzutreffend gewürdigt haben, dann kann das Revisionsgericht diese Feststellungen nicht selbst durchführen, sondern muss das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. So ist es auch in den beiden Revisionsverfahren der Fall gewesen. Sowohl im Berliner Fall als auch im Frankfurter Fall sind nach Ansicht der Bundesrichter noch Feststellungen zum Vorsatz zu treffen.
Worüber hatte der BGH in den Revisionsverfahren zu entscheiden?
In dem Berliner Fall führten nach den Feststellungen des Schwurgerichts am Landgericht Berlin die damals 24 und 26 Jahre alten Angeklagten am 1.2.2016 gegen 0.30 Uhr entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße in Berlin ein spontanes Autorennen durch. In dessen Verlauf fuhren sie nahezu nebeneinander bei Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage und mit Geschwindigkeiten von 139 km/h bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße / Nürnberger Straße ein. Im Kreuzungsbereich kollidierte der auf der rechten Fahrbahn fahrende Angeklagte mit einem Jeep, der bei Grünlicht aus der Nürnberger Straße von rechts kommend in die Kreuzung einfuhr. Der Fahrer des Jeeps wurde getötet. Er erlag noch an der Unfallstelle seinen schweren Verletzungen. Durch die Wucht des Zusammenstoßes wurde das Fahrzeug des angeklagten noch gegen das Fahrzeug des daneben fahrenden weiteren Angeklagten geschleudert. Eine dort auf dem Beifahrersitz befindliche Frau wurde erheblich verletzt, während die beiden Angeklagten nur leicht verletzt wurden. Das Landgericht Berlin verurteilte die beiden Angeklagten werden Mordes zu lebenslanger Haft. Die Unfallzeitung berichtete darüber.
In dem Frankfurter Fall befuhr nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte am Abend des 22.4.2015 als Führer eines gemieteten Pkws auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden die Straße Schwanheimer Ufer in Richtung Frankfurter Innenstadt. In die Kreuzung im Bereich der Autobahnauffahrt zur Bundesautobahn A 5 fuhr er mit 142 km/h ein, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betrug. Die Lichtzeichenanlage zeigte für ihn bereits seit 7 Sekunden Rotlicht. In der Kreuzung kam es zum Zusammenstoß mit dem Geschädigten. Dieser war bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren und beabsichtigte diese zu queren, um seinen Weg Richtung Autobahnauffahrt fortzusetzen. Der Geschädigte erlag noch an der Unfallstelle seinen schweren Verletzungen, während der Angeklagte nur leicht verletzt wurde. Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und Führerscheinmaßnahmen angeordnet.
Der 4. Strafsenat des BGH hat aufgrund der Revision der Angeklagten im Berliner Fall und aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft im Frankfurter Fall die angefochtenen Urteile aufgehoben.
Was hat der BGH im Einzelnen beanstandet?
Im Fall der Berliner Angeklagten war der 4. Strafsenat des BGH in dem Revisionsurteil vom 1.3.2018 – 4 StR 399/17 – der Ansicht, dass die Verurteilung wegen Mordes keinen Bestand haben konnte. Das Urteil des Landgerichts Berlin sei auf einer aus mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhafter Grundlage ergangen. Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der BGH gebunden ist, hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Autorennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Kreuzung Tauentzienstraße / Nürnberger Straße einfuhren, an der es zum tödlichen Unfall kam. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern. Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war.
Ein für den Unfall und den Tod unfallbedingter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, gab es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen des Landgerichts Berlin nicht. Auch hinsichtlich der Eigengefährdung begegnet das Berliner Urteil erheblichen juristischen Bedenken. Das Landgericht Berlin nahm an, dass sich die Angeklagten in ihren Fahrzeugen absolut sicher fühlten. Andererseits nahm es an, dass sie bezüglich der verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere oder sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen haben. Schon diesen Widerspruch hat das Landgericht Berlin nicht aufgelöst. Ein weiterer Rechtsfehler betrifft die Verurteilung des Angeklagten, dessen Kraftfahrzeug nicht mit dem Jeep des später tödlich verletzten Geschädigten kollidierte. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen haben. Die vom Landgericht – zu Recht – angenommene Verabredung zu einem gemeinsamen illegalen Autorennen reicht für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdeliktes nicht aus.
Im Fall des Frankfurter Angeklagten hat der 4. Strafsenat des BGH auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung mit Revisionsurteil vom 1.3.2018 – 4 StR 158/17 – das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Der 4. Strafsenat des BGH gab der Revision der Staatsanwaltschaft statt, die auf vorsätzliche Tötung plädiert hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hat nämlich bei seiner Prüfung , ob der Angeklagte den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich oder nur bewusst fahrlässig herbeiführte, zwar im Grundsatz zutreffend die dem Angeklagten bei einem Unfall drohende Gefahr für seine eigene körperliche Integrität als vorsatzkritischen Umstand in seine Betrachtung einbezogen, das diesem Umstand beigemessene hohe Gewicht aber nicht ausreichend belegt. Das Landgericht Frankfurt am Main wird daher diesen Gesichtspunkt noch einmal bewerten müssen.