Strafsenat des BGH entscheidet auch ein drittes Mal zu einem Autoraser-Unfall mit tödlichem Ausgang
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RobGal -
14. März 2018 um 14:47 -
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Nach den Feststellungen des Landgerichts Bremen, an das der BGH bei seiner Revisionsentscheidung gebunden ist, war der Angeklagte im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalls dadurch in Erscheinung getreten, dass er seine Motorradausfahrten einschließlich dabei begangener Verkehrsverstöße, darunter deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße, bisweilen mit der Helmkamera aufzeichnete, sein Fahrverhalten dabei kommentierte und die von erstellten Videos im Internet zur Schau stellte. Auch am Abend des 17.6.2016 fuhr der Angeklagte – ohne dies allerdings zu filmen – zunächst mit seinem 200 PS starken Motorrad mit bis zu 150 km/h auf innerstädtischen Straßen in Bremen. Auf die Unfallkreuzung und die für ihn zunächst Grün, dann Gelb zeigende Lichtzeichenanlage fuhr er mit 97 km/h zu. Infolge der nach wie vor überhöhten Geschwindigkeit vermochte er trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung nicht zu verhindern, dass er einen 75 Jahre alten Fußgänger erfasste, der später an seinen schweren Unfallverletzungen verstarb. Der Angeklagte selbst wurde durch den Verkehrsunfall auch verletzt. Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 23 Jahre alten Angeklagten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und neun Monaten verurteilt und Führerscheinmaßnahmen angeordnet. Gegen das Urteil des LG Bremen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wollte eine Verurteilung wegen bedingtem Tötungsvorsatz erreichen. Beide Revisionen blieben ohne Erfolg.
Der 4. Strafsenat des BGH hat sowohl die Revision des Angeklagten, mit der er sich nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte, als auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes erstrebte, als unbegründet verworfen. Insbesondere war die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die subjektive Tatseite vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller hierfür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles bewertet und ist rechtlich beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand getötet würde. Zur Begründung hat es nach Ansicht des Strafsenates zutreffend unter anderem darauf verwiesen, dass der angeklagte bei Wahrnehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete und für ihn als Motorradfahrer ein Unfall mit der Gefahr schwerer eigener Verletzungen verbunden war, was neben der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten deutlich dafür sprach, dass er glaubte, einen Verkehrsunfall zu vermeiden. Damit schloss er einen bedingten Tötungsvorsatz selbst aus.
[color=#B22222]Fazit und Praxishinweis: [/color]Die beiden am 6.3.2018 hier in der Unfallzeitung vorgestellten Revisionsurteile des 4. Strafsenates des BGH vom 1.3.2018 sowie das heute vorgestellte Revisionsurteil des 4. Strafsenates des BGH vom 1.3.2018 zeigen eindeutig, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Generell kann bei Autorasern kein bedingter Tötungsvorsatz angenommen werden, wie das heute dargestellte Bremer Fall, aber auch der Berliner Fall, zeigen. In jedem einzelnen Fall wird das urteilende Gericht feststellen müssen, ob bedingter Tötungsvorsatz vorlag oder lediglich Fahrlässigkeit.