LG Magdeburg lässt im Zivilprozess Dashcam-Aufnahmen nicht als Beweis zu
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RobGal -
3. April 2018 um 13:41 -
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Bei einem Verkehrsunfall, dessen Hergang bestritten ist, wurde das Kraftfahrzeug des späteren Klägers beschädigt. Wegen der ihm entstandenen Schäden nimmt der Kläger den beklagten Fahrer und dessen Kraftfahrthaftpflichtversicherung in Anspruch. Die Fahrzeuge des späteren Klägers und des späteren Beklagten waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Dabei wurde der Pkw des links fahrenden Klägers vorne rechts und der Pkw des rechts von ihm fahrenden Beklagten hinten links beschädigt. Die Unfallbeteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und damit die Kollision der Fahrzeuge verursacht hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision selbst wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die sich im Personenkraftfahrzeug des Klägers befand. Da die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten keinerlei Zahlungen erbrachte, machte der Kläger seine Schadensersatzansprüche rechtshängig. Das örtlich zuständige Amtsgericht Magdeburg sprach dem Kläger mit Urteil vom 19.12.2016 – 104 C 630/15 – die Hälfte seines Gesamtschadens zu. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens und durch Zeugenvernehmung. Das Angebot des Klägers, die von seiner Dashcam gefertigten Lichtbilder zu verwerten, lehnte das Gericht ab. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Magdeburg blieb erfolglos. Mit Urteil vom 5.5.2017 – 1 S 15/17 – wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurück.
Due zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht nach Ansicht der Kammer angenommen, dass der Kläger für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Kraftfahrzeug in die Spur des Klägers geraten, keinen Beweis erbringen konnte. Die Beifahrerin im Fahrzeug des Klägers, die als Zeugin gehört wurde, konnte nicht präzise angeben, wo sich das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision genau befunden hat. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Streitparteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich sind. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit seiner Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, ist nicht nachzukommen gewesen. Die Aufzeichnung mit der Dashcam verstößt nach Ansicht der Kammer gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliegt damit einem beweisverwertungsverbot. Allerdings lässt die Kammer die Revision zu, damit die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess durch den BGH entschieden werden kann.
[color=#B22222]Fazit und Praxishinweis:[/color] Anders als das LG Magdeburg hat das OLG Nürnberg entschieden, das die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess zuließ (vgl. OLG Nürnberg Urt. v. 10.8.2017 – 13 U 851/17 -). Insoweit ist es jetzt zu begrüßen, dass die Revision gegen das ablehnende Urteil des LG Magdeburg zugelassen wurde. Bei dem BGH wird das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI ZR 233/17 geführt. Der VI. Zivilsenat hat bereits in dieser Sache Verhandlungstermin anberaumt auf denn 10.4.2018. Man wird gespannt sein, wie der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH die streitige Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess entscheiden wird. Die Unfallzeitung wird über die Revisionsentscheidung nach Bekanntgabe der Entscheidung des BGH berichten.