Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung ist auch bei Mitverschulden im Haftpflichtfall zu erstatten
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RobGal -
27. April 2018 um 10:46 -
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Wie verhält es sich aber, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft? Diese Frage hatte jetzt der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu klären. In seiner Entscheidung hielt der VI. Zivilsenat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und bestätigte seine Entscheidung vom 18.1.1966 - VI ZR 147/64 -, veröffentlicht in BGHZ 44, 382 ff).
Am 17.4.2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der späteren Klägerin erheblich beschädigt wurde. An ihrem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 10.408,52 €. Die hinter der beklagten Fahrerin stehende Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden vorgerichtlich zu 75 %. Dabei ging sie von einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 25 % aus. Wegen des verbleibenden Restbetrages nahm die Geschädigte ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Nach Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung begehrt die Geschädigte nunmehr die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall und der damit verbundenen Prämienerhöhung entstanden ist. Das Amtsgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 4.12.2015 - 14 C 3760/14 - abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 14.11.2016 - 5 S 49/15 (II) - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Heilbronn.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem unfallbedingten Mitverschulden sei der Rückstufungsschaden in der eigenen, in Anspruch genommenen Vollkaskoversicherung vom Unfallgegner nicht zu ersetzen, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. BGHZ 44, 382, 387; BGH VersR. 2006, 1139; BGH VersR. 2007, 81 Rn. 8; ebenso BGH VersR. 1976, 1066, 1067). Die Frage, ob der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der erkennende VI. Zivilsenat bereits in seinen Urteilen vom 25.4.2006 - VI ZR 36/05 - (= VersR 2006, 1139) und vom 26.9.2006 - VI ZR 247/05 - (= VersR 2007, 81 Rn. bejaht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Rückstufungsschaden auch infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. BGH VersR 1999, 862; BGH VersR 2000, 1282; BGH VersR 2002, 200, 201; BGH VersR 2005, 945, 946; BGH VersR 2006, 1139 Rn. 10; BGH VersR 2007, 81 Rn. 8). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall sei deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin anders als in den vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Fällen ihre Vollkaskoversicherung erst nach Regulierung durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer ihres Unfallgegners nur hinsichtlich des von ihr selbst zu tragenden Schadensanteils und damit nicht zusätzlich in Anspruch genommen habe, ist dem nicht zu folgen.
Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Regulierung des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kaskoversicherer wendet oder ob er dies hinsichtlich des Gesamtschadens sofort tut und der Schaden dann anteilig ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in solchen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädiger unabhängig von seinem Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist (BGH VersR 2007, 81 Rn. 10 mwN.). Die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens kann nicht mit der Begründung verneint werden, er sei nur hinsichtlich der eigenen Haftungsquote eingetreten. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es zu einer Haftungsquotelung, so ist der Rückstufungsschaden wie jeder andere Schaden nach den dafür geltenden Regeln zu quotieren.
Anders als bei der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung nur hinsichtlich des ihm verbleibenden Schadensanteils (vgl. hierzu: BGH NJW 2017, 3527) ist beim Kasko-Rückstufungsschaden keine Abgrenzung im Wege der Anrechnung vorzunehmen, da der unfallbedingte Rückstufungsschaden nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in voller Höhe schadenabhängig und unabhängig von der Höhe der Regulierung eintritt. Soweit das Berufungsgericht gegen dieses Ergebnis Bedenken erhebt, weil der Unfallgegner im Ergebnis höhere Kosten zu tragen habe, wenn der Geschädigte über eine Vollkaskoversicherung verfüge und diese in Anspruch nehme, als wenn der Geschädigte nicht vollkaskoversichert sei, ist dies dem Schadensersatzrecht nicht fremd. Der Schädiger muss den Geschädigten so hinnehmen, wie er ihn trifft. Im Übrigen sind die Versicherungsleistungen aus der Vollkaskoversicherung vom Geschädigten mit seinen Prämienzahlungen erkauft und dienen nicht der Entlastung des Schädigers.
Fazit und Praxishinweis: Mit dieser Entscheidung zur Quotelung des Rückstufungsschadens bleibt der VI. Zivilsenat seiner Rechtsprechung zur Quotelung von Nebenfolgen nach einem Verkehrsunfall treu. So hat der VI. Zivilsenat bereits zu den Sachverständigenkosten bei Mithaftung entschieden, dass bei einer nur anteiligen Haftung des Schädigers dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur in Höhe der Haftungsquote zu erstatten hat 8vgl. BGH Urt. v. 7.2.2012 - VI ZR 133/11 - = VersR 2012, 201 = DS 2012, 163; vgl. auch Wortmann DS 2012, 142 ff.) So wie der BGH - zutreffend - eine Quotelung der Sachverständigenkosten im Falle des Mitverschuldens vorgenommen hat, ist es nur folgerichtig, wenn er dies auch für den Rückstufungsschaden bei der vom Geschädigten in Anspruch genommenen Vollkaskoversicherung im Falle des Mitverschuldens tut. Das Urteil bestätigt damit auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 18.1.1966 - VI ZR 147/64 -.