Schon von daher ist es ein legitimes Bedürfnis des Geschädigten, seine Beweise zu sichern, weil es für ihn als Laien von vornherein schlecht abschätzbar ist, welche Einwendungen von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung erhoben werden. Ohne die zu sichernden Beweise würde der Geschädigte in gutem Vertrauen
darauf, dass die ersatzverpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden ausgleicht, der Fachwerkstatt den Reparaturauftrag erteilen. Nach durchgeführter Reparatur erhebt die Versicherung dann Einwendungen zur Höhe des durch den Unfall eingetretenen Schadens. Daher muss das vom Sachverständigen zu erstellende Schadensgutachten verständlich, klar und logisch aufgebaut sein. Die Vertragsleistung des Sachverständigen besteht dabei in der Prüfung und Feststellung von Tatsachen, der Ursachenermittlung, der Darstellung von Erfahrungssätzen und Bewertungen aller Art (vgl. Blechschmidt DS 2007, 281).
Bei einem Kfz-Schadensgutachten hat der von dem Unfallgeschädigten beauftragte qualifizierte Kraftfahrzeugsachverständige sämtliche für die
Regulierung des Kraftfahrzeugschadens seines Kunden notwendige Angaben zu machen, Feststellungen zu treffen und die erforderlichen Beweise zu
sichern. Insbesondere gehören hierzu die Angaben zum verunfallten Fahrzeug, die Angaben zur Person des geschädigten Kfz-Eigentümers, zum
Schadensumfang, zur voraussichtlichen Reparaturzeit, zur Wertminderung, zum Wiederbeschaffungswert, zum Restwert, zum Resttankinhalt usw..
Selbstverständlich gehören auch Lichtbilder zu dem Gutachten, die die eingetretenen Schäden dokumentieren (vgl. hierzu: Wortmann, DS 2009, 253, 256). Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen hat sich der beauftragte Sachverständige an der bestehenden Rechtsprechung, insbesondere des BGH, zu orientieren, so sind z.B. die Restwerte BGH-konform zu ermitteln. Der Sachverständige kann daher nur den Restwert ermitteln und in seinem Gutachten angeben, den sein Auftraggeber, der geschädigte Kfz-Eigentümer, auf dem allgemeinen, regionalen Markt erzielen könnte (BGH DS 2005, 383).