Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Kasko-Schadens oder der zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB, heute nach der Neuordnung der AKB, unter A.2.17 u. L.1.3. ein Sachverständigen-Ausschuss.
Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die jeweils von einer Partei benannt werden. Die Mitglieder berufen einen Obmann, der dann innerhalb der von den Mitgliedern genannten Grenzen die Entscheidung trifft. Das durchgeführte Sachverständigenverfahren ist eine Voraussetzung für die Fälligkeit Gerichtsklage oder Sachverständigenverfahren?