Inwieweit muss ein Waschstraßenbetreiber den Kunden vor Beschädigungen schützen?
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RobGal -
2. August 2018 um 11:07 -
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Die Richter kamen ferner zu dem Ergebnis, dass technische Vorkehrungen zur Verhinderung eines Auffahrunfalls durch eine abrupte Bremsung nicht üblich sind. Auch die Überwachung der Anlage etwa durch einen Mitarbeiter sei „nicht zumutbar“. In den Vorinstanzen sei aber ungeklärt geblieben, so die Richter weiter, ob der Betreiber auf Verhaltensregeln aufmerksam gemacht hatte. Das muss nun das Landgericht klären, an das das Verfahren zurückverwiesen wurde.