Nach Unfallreparatur sind vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers auch Kosten der Endreinigung und Probefahrt zu ersetzen
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RobGal -
1. August 2018 um 11:33 -
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Der Geschädigte wurde schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt. Nach dem Unfall beauftragte er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. In diesem Schadensgutachten waren neben den Reparaturkosten auch Kosten für die Endreinigung und für eine Probefahrt aufgeführt. Nach dem Erhalt des Gutachtens erteilte er der Fachwerkstatt den Reparaturauftrag. Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer kürzte jedoch die Reparaturrechnung um die Kosten für Endreinigung und Probefahrt. Der Geschädigte klagte den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Konstanz ein. Die Klage hatte Erfolg.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Geschädigte hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Endreinigung und Probefahrt. Es handelt sich hierbei um Kosten, die im Rahmen der Reparatur angefallen sind und sogar im Schadensgutachten aufgeführt sind. Zwar muss der Geschädigte alles tun, um die Schadenskosten so gering wie möglich zu halten. Aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Schadensverursacher alle Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten würde. Gerade bei einer Unfallschadensreparatur darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der geschädigte Fahrzeughalter sein Kraftfahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Der Geschädigte hat mit der Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt keinen Einfluss darauf, wie die Reparatur im Einzelnen in der Werkstatt konkret abläuft. Dem Geschädigten fehlt regelmäßig das Fachwissen. Es würde den Regeln des BGB widersprechen, wenn der Betroffene auch noch mit Mehrbelastungen konfrontiert würde, die seinem Einfluss entzogen sind. Das Werkstattrisiko liegt bei dem Schädiger.
[color=#B22222]Fazit und Praxishinweis: [/color]Endreinigung und Probefahrt gehören mit zur Reparatur eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges. Die Kosten der Wiederherstellung sind aber die mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteile. Die Reparaturrechnung mit den Wiederherstellungskosten bildet eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die von der herrschenden Rechtsprechung als zu ersetzender Schaden anerkannt ist (BGHZ 59, 148, 149 f.; BGH NJW 1986, 581, 582 f.; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt, was regelmäßig der Fall ist, wenn das reparierte Fahrzeug bereits an den Geschädigten herausgegeben wurde, so genügt er hinsichtlich der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages bereits seiner Darlegungs- und Beweislast (vgl. hierzu: BGH DAR 2014, 81, Rn. 27; BGH ZfS 2015, 325 Rn. 16). Der Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer können sich dann nicht mehr auf ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zurückziehen (BGH DAR 2014, 81 Rn. 27; BGH ZfS 2014, 73 Rn. 26; BGH ZfS 2014, 388 Rn. 8; BGH ZfS 2015, 325 Rn. 16). Das erkennende Gericht hat daher zu Recht die Kosten der Probefahrt und der Endreinigung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung auferlegt.