BGH urteilt erneut über die Indizwirkung einer unbezahlten Sachverständigenrechnung nach Unfall
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RobGal -
24. September 2018 um 11:14 -
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Erneut hat er der unbeglichenen Rechnung keine Indizwirkung zuerkannt. Dabei begegnet die Begründung der Kritik, denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden sein kann (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Gleichwohl veröffentlicht die Unfallzeitung für ihre Leser das BGH-Urteil vom 5.6.2018.
Am 7.10.2014 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Wuppertal ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Ford Fiesta der Geschädigten durch ein bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichertes, gesteuert vom Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung, beschädigt wurde. Die Geschädigte beauftragte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe den Sachverständigen K. Dieser erstellte das Gutachten und berechnete für das Gutachten 523,36 €. Die Geschädigte unterzeichnete eine formularmäßige Abtretungsvereinbarung. Darin trat die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch gegen Fahrer, Halter und Versicherung des Unfallverursachers an den Sachverständigen ab, der den abgetretenen Schadensersatzanspruch an die Klägerin, ein Unternehmen für Ankauf und Einziehung von Forderungen ist, weiter abtrat. Auf die Rechnung zahlte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich 390,-- €. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreits. Das Amtsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 13.8.2015 – 33 C 119/15 – die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 26.4.2016 – 16 S 82/15 – das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung zur erneuten Verhandlung vor dem Landgericht Wuppertal.
Das Berufungsurteil hält nach Ansicht des erkennenden VI. Zivilsenats des BGH einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar ausgeführt, dass dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand, denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VersR 2016, 1387 Rn. 10), aber dann angenommen, dass die Höhe der vom Sachverständigen berechneten Kosten als Indiz für die Erforderlichkeit ausreichend sei. Das ist rechtsfehlerhaft. Im Streitfall hat das Berufungsgericht die von der Geschädigten nicht beglichene Rechnung als Indiz ausreichen lassen, um der Klägerin als Zweitzessionarin einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen, und ohne nähere Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für die Geschädigte jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von der Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden – vom Berufungsgericht nicht festgestellten – Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand als Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne des § 249 II 1 BGB.
Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadenschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten und mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. BGH VersR 2018, 240 Rn. 19; BGH VersR 2017, 636 Rn. 13; BGH VersR 2016, 1387 Rn. 19; BGH VersR 2016, 1133 Rn. 12; BGH VersR 2014, 1141 Rn. 16; BGHZ 61, 346, 347 f.). Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung. Denn durch eine Abtretung verändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schadenshöhenschätzung tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Im Rahmen der Schadenshöhenschätzung ist an die übliche Vergütung gemäß § 632 II BB anzuknüpfen, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 - = BGHZ 167, 139 Rn. 10 ff.). Dieser Betrag ist dann regelmäßig schadensersatzrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB. Insofern war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit mangels Entscheidungsreife zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fazit und Praxishinweis: Wie bereits im Vorwort erwähnt, begegnet das vorstehende Urteil des VI. Zivilsenats des BGH der Kritik. Zum einen negiert der VI. Zivilsenat seine eigene Rechtsprechung. Im Senatsurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (NJW 2007, 1450ff = DS 2007, 144 ff. m. Anm. Wortmann) hat der Senat nämlich ausgeführt, dass die Kosten des Sachverständigen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. auch: BGH VersR 2016, 1387 Rn. 10). Wenn die Sachverständigenkosten zu den nach § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, dann ist ein Ersatz des eingetretenen Schadens, der sich durch die Begutachtung ergibt, auch über § 249 I BGB zu leisten. Immerhin behandelt § 249 I BB die konkrete Schadensbehebung, während § 249 II 1 BGB die fiktive Schadensabrechnung behandelt. Dass der VI. Zivilsenat die konkrete Schadensabrechnung der Sachverständigenkosten als Fall des § 249 II 1 BGB behandelt, und nicht als Fall des § 249 I BGB, ist nicht nachvollziehbar. Selbst der Bundesrichter Offenloch, selbst Mitglied im VI. Zivilsenat, hält die Lösung des VI. Zivilsenats nicht für zwingend (vgl. Offenloch ZfS 2016244, 245). Richtig wäre es daher, die Sachverständigenkosten, wie der VI. Zivilsenat dies auch in den Entscheidungen und in den Leitsätzen zu den Urteilen VI ZR 67/06 (DS 2007, 144), VI ZR 357/13 (VersR 2014, 1141) und VI ZR 491/15 (VersR 2016, 1387) ausgeführt hat, als Fall des § 249 I BGB anzusehen und als konkreten Schaden über § 249 I BGB zu lösen.
Mit der Rechnung hat der Geschädigte nämlich einen konkreten Schaden in Höhe des Rechnungsbetrages nachgewiesen. Dieser Rechnungsbetrag belastet auch sein Vermögen, denn aufgrund der Rechnungsstellung ist er verpflichtet, den Rechnungsbetrag zu begleichen. Auch wenn der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt hat, bildet die Rechnung einen Vermögensnachteil, der über § 249 I BB auszugleichen ist. Dass auch die Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur: BGHZ 59, 148, 149 f.; BGH NJW 1986, 581, 582f; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Der VI. Zivilsenat übergeht auch die im Schrifttum anerkannte Stellung des Sachverständigen im Schadensersatzgeschäft. Der vom Geschädigten zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogene Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis befindlichen Zustandes.
Gemäß § 249 I BGB ist der Schädiger nämlich verpflichtet, den vor dem Schadensereignis bestehen Zustand wiederherzustellen. Wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, was regelmäßig der Fall ist, weil der Geschädigte als technischer Laie weder den genauen Schadensumfang noch die Schadenshöhe angeben kann, weshalb er sich der Hilfe eines Sachverständigen seiner Wahl bedienen darf, so sind nach eigener Rechtsprechung des VI. Zivilsenats die Sachverständigenkosten über § 249 I BGB auszugleichen. Einer Feststellung des erforderlichen Geldbetrages bedarf es im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung nach § 249 I BGB nicht. Es bedarf damit auch keiner Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, wie der VI. Zivilsenat – allerdings irrig - bei den zu ersetzenden Sachverständigenkosten meint, denn die Kosten sind der Höhe nach durch die Rechnung bereits als Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit dargelegt und bewiesen. Der Geschädigte genügt daher seiner Darlegungs- und Beweislast durch die Vorlage der Rechnung. Im Übrigen überzeugt der vom VI. Zivilsenat gemachte Unterschied zwischen einer bezahlten und einer noch nicht beglichenen Rechnung nicht. Es kann schadensersatzrechtlich keinen Unterschied machen, ob die Rechnung eine logische Sekunde vor der Geltendmachung bezahlt wurde oder eine Sekunde danach. In beiden Fällen ist das Vermögen des Geschädigten vermindert. Im Fall der Bezahlung liegt der Vermögensnachteil in dem gezahlten Rechnungsbetrag und in dem Fall, dass noch nicht bezahlt worden ist, in der Verpflichtung demnächst den Betrag bezahlen zu müssen. Denn die Belastung mit der Zahlungsverpflichtung ist auch ein Schaden. Insgesamt ist die Entscheidung des BGH vom 5.6.2018 mit erheblichen Mängeln behaftet.