OLG Köln sieht im Einbau der Betrugssoftware eine sittenwidrige Schädigung durch VW
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RobGal -
4. Februar 2019 um 15:44 -
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Das OLG Köln steht mit seiner Rechtsansicht nicht allein. Das LG Augsburg hatte bereits mit Endurteil vom 23.11.2018 – 21 O 4310/16 – (die Unfallzeitung berichtete am 26.11.2018 darüber!) ebenfalls eine sittenwidrige Schädigung durch VW angenommen.
Der Kläger kaufte einen Audi-Pkw, in dem jene Software verbaut war, die falsche Angaben zum Ausstoß von Stickoxiden machte. Nachdem der Dieselskandal um die Betrugssoftware bereits bekannt war, trat der VW-Konzern an den Kunden heran mit dem Angebot, an seinem Dieselfahrzeug ein kostenloses Software-Update vorzunehmen. Durch das aufzuspielende Softwareupdate würden dann die richtigen Stickoxidwerte angegeben. Der Kunde war jedoch damit nicht einverstanden. Er klagte vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz. Das in erster Instanz zuständige Landgericht Köln gab dem Kläger Recht und verurteilte Volkswagen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17.000,-- €. Gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde seitens der Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG Köln als Berufungsgericht fand für VW nunmehr deutliche Worte, nicht nur bezüglich der eingebauten Schummel-Software, sondern auch bezüglich ihres Sachvortrags. Mit dem Hinweisbeschluss vom 3.1.2019 – 18 U 70/18 – wies der 18. Zivilsenat des OLG Köln darauf hin, dass noch nicht einmal im Ansatz das Vorbringen des VW-Konzerns erheblich sei, da sich in den Schriftsätzen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Konzernspitze nichts von der eingebauten Betrugssoftware gewusst hätte. Die Beklagte wird daher darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht die Berufung für erfolglos erachtet und daher das Urteil, mit dem VW dem Käufer eines gebrauchten Audi A 4 mit einem Euro-5-Dieselmotor wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung den Kaufpreis von 17.000,-- € erstatten muss, aufrechterhalten wird.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist nämlich der Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB erfüllt. Die Mitarbeiter der Volkswagen AG haben die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW-Konzern gehörenden Audi-Pkw-Hersteller gerade zum Zwecke der Weiterveräußerung überlassen. Sie haben damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden. Diese Kenntnisse und Vorstellungen müssen sich der VW-Konzern zurechnen lassen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie von den Geschehnissen nichts gewusst habe, so entbehrt ihr diesbezüglicher Vortrag jeglicher Grundlage. Die Einlassung des Konzerns, der Einbau der manipulierten Software sei pflichtwidrig von einzelnen Mitarbeitern erfolgt, ohne den Vorstand darüber zu informieren, findet keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung zurückzuweisen.
[color=#B22222]Fazit und Praxishinweis: [/color]Mit deutlichen Worten hat ein OLG-Zivilsenat nunmehr das ausgesprochen, was der Einbau der Betrugssoftware auch tatsächlich ist, nämlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden. So haben es auch bereits verschiedene andere Gerichte in Deutschland es gesehen. So nahmen das LG Heilbronn und vor allem das LG Augsburg mit Urteil vom 23.11.2018 – 21 O 4310/16 – ebenfalls eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den VW-Konzern an. Über das Endurteil des LG Augsburg berichtete die Unfallzeitung am 26.11.2018. Tatsächlich beabsichtigte der VW-Konzern mit der eingebauten Betrugssoftware weltweit über die tatsächlichen Abgaswerte zu täuschen. Einen anderen Grund als diese Täuschung hatte der Einbau nicht. Die zu verkaufenden Kraftfahrzeuge sollten sauberer erscheinen, als sie in Wirklichkeit waren. Zu Recht haben daher bereits einige Gerichte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden durch VW angenommen. Diese zutreffende Rechtsansicht wird jetzt auch durch ein Oberlandesgericht bestätigt.