BGH sieht in Betrugssoftware einen Sachmangel
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RobGal -
26. Februar 2019 um 13:09 -
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Bisher haben es Banken, Versicherungen und große Firmen immer wieder verstanden, Urteile der obersten Bundesgerichte gegen sie zu verhindern, indem im letzten Augenblick Revisionen zurückgenommen wurden oder weil sie sich mit den Geschädigten kurz vor der mündlichen Verhandlung mit hohen Geldbeträgen außergerichtlich einigten. Dann waren die obersten Gerichte gehindert, eine Entscheidung zu treffen.
So haben die Versicherer es bisher verstanden, eine höchstrichterliche Entscheidung des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH über fiktive Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten herbeizuführen. Auch die Automobilhersteller haben in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Dieselfahrzeuge mit manipulierter Abschalteinrichtung es bisher immer erreicht, dass gegen sie ein Revisionsurteil des BGH erging. Immer wieder wurde dann kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Zivilsenat des BGH mit dem Käufer eines Betrugsdieselfahrzeugs ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, über den Stillschweigen zu wahren war. Jetzt war diese Praxis dem zuständigen VIII. Zivilsenat des BGH zu viel. Die Senatsmitglieder hatten bereits seit 2017, als das Revisionsverfahren vor dem BGH anhängig wurde, erhebliche Zeit und Arbeit in die Vorbereitung des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung investiert. Und jetzt sollte nach dem außergerichtlichen Vergleich der Prozessparteien alles umsonst gewesen sein. Da mochten die BGH-Richter nicht mitspielen. Sie veröffentlichen nunmehr den umfangreichen Hinweisbeschluss des VIII. Zivilsenates in dem Rechtsstreit des Diesel-Käufers gegen den VW-Händler.
In dem Hinweisbeschluss hatte der zuständige Zivilsenat es BGH auf die Rechtslage hingewiesen, aus der sich Entschädigungen und Schadensersatzforderungen für Käufer von manipulierten Diesel-Fahrzeugen ergeben können. Denn das erkennende Gericht hat die illegale Abgastechnik als Sachmangel angesehen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch führen Sachmängel zur Sachmängelhaftung und zur Wandlung des Kaufvertrages oder zur Minderung des Kaufpreises. Das OLG Köln sah es in einem Hinweisbeschluss ähnlich. Die Unfallzeitung berichtete am 4.2.2019 darüber. Das OLG Braunschweig sah es etwas anders. Deshalb wäre eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Mangelhaftigkeit eines mit Abschaltregelung versehenen Dieselfahrzeugs wünschenswert gewesen. Da aber der VW-Konzern ein negatives Urteil beim BGH erwartete, wurde auf eine negative Entscheidung verzichtet und lieber ein außergerichtlicher Vergleich, deren Einzelheiten nicht bekannt werden geschlossen und das Gerichtsverfahren damit erledigt. In dem Verhalten des VW-Konzerns erkennt man daher eindeutig das miese Verhalten dieses Automobilkonzerns gegenüber seinen Kunden.
Obwohl der Hinweisbeschluss des VIII. Zivilsenats des BGH noch nicht veröffentlicht ist, scheint der BGH die Rechte der Kunden gestärkt zu haben. Denn, wenn das höchste deutsche Zivilgericht der – zutreffenden – Ansicht ist, dass die illegale Abschalteinrichtung ein Sachmangel ist, gebt diese höchstrichterliche Rechtsansicht dem Kunden doch das Recht, diese in seinem gekauften Dieselfahrzeug verbaute Abschalteinrichtung nicht hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dem Fahrzeug die Stilllegung droht. In verschiedenen Städten, zum Beispiel Bochum, hat die zuständige Behörde ein Dieselfahrzeug stillgelegt. Die Unfallzeitung hatte darüber berichtet. Offenbar hat der VIII. Zivilsenat des BGH in seinem Hinweisbeschluss auch die besonders interessierende Frage des Verschuldens nicht abschließend geklärt. So ist die Frage, ob es sich bei dem Verkauf der mit Betrugssoftware bestückten Dieselfahrzeuge um eine vorsätzlich begangene Schädigung durch den Hersteller handelt, leider durch den BGH nicht geklärt worden. Ein Landgericht sah in der Betrugssoftware sogar eine sittenwidrige Schädigung der Kunden. Über das Urteil des LG Augsburg hatte die Unfallzeitung auch bereits berichtet. Mit dem Hinweisbeschluss gab der VIII. Zivilsenat des BGH zu erkennen, dass es ebenfalls einen Sachmangel in der Betrugssoftware sehe. Grundlage des Hinweisbeschlusses war nämlich ein in der Revisionsinstanz zu überprüfendes Urteil des OLG Bamberg gewesen. Das OLG Bamberg war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Käufer eines VW-Tiguan mit 2-Liter-TDI-Motor keinen Anspruch auf einen identischen Neuwagen habe. Es sprach lediglich eine Nachbesserung aus. Der BGH war da anderer Ansicht und gab mit dem Hinweisbeschluss den Parteien des Revisionsrechtsstreits den Hinweis, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats das beanstandete Urteil des OLG Bamberg rechtsfehlerhaft sein könnte. Dieser Hinweis führte dann dazu, dass sich der VW-Konzern mit dem Kläger außergerichtlich einigten. Damit hat dann VW erreicht, dass es in dieser Revisionsstreitigkeit kein negatives Urteil gegen VW gibt. Die Angst vor einem solchen Urteil muss in Wolfsburg wohl groß sein. Während der VW-Konzern die Bedeutung des Hinweisbeschlusses herabwürdigte, sehen die Verbraucherverbände und auch der ADAC die Rechte der VW-Kunden gestärkt. Immerhin ist VW mit tausenden Klagen vor deutschen Gerichten konfrontiert. Einige Gerichte, wie das Landgericht Augsburg und das OLG Köln, haben deutliche Worte für das Manipulieren durch VW gefunden.
Fazit:
Sobald der Hinweisbeschluss des BGH veröffentlicht ist, haben die nachgeordneten Gerichte nunmehr eine Grundlage dafür, dass es sich bei der Betrugssoftware um einen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts handelt, aus dem der Kunde Rechte gegen den Verkäufer herleiten kann. Mi diesem Hinweisbeschluss ist das Argument des VW-Konzerns, die manipulierten Fahrzeuge seien nicht fehlerhaft, da sie zum Straßenverkehr zugelassen seien, hinfällig geworden. Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass die manipulierten Fahrzeuge mangelbehaftet sind. Und insoweit ist dem BGH zuzustimmen. Wer mit Abgaseinrichtungen, die abgeschaltet werden können, manipuliert, muss auch dafür geradestehen, dass der Kunde für sein gutes Geld auch ein mangelfreies Fahrzeug erhält. Der Hinweisbeschluss des BGH ist daher zu begrüßen.