Tuning: Und plötzlich ist das Dach weg
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RobGal -
6. Dezember 2019 um 12:42 -
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Sportwagen werden gern tiefergelegt, Geländewagen bekommen mehr Bodenfreiheit. Tiefer oder höher, das „sind mit die häufigsten am Serienfahrzeug vorgenommenen Änderungen“, und für die gibt es „klare Vorschriften“, stellt die KÜS fest. Um Ärger mit den Behörden oder mit den Gesetzen der Physik zu vermeiden, gibt die im Saarland ansässige Überwachungsgesellschaft einige Ratschläge.
Das Tüfteln am eigenen Auto beginnt oft am Fahrwerk. Es soll sportlichstraff oder komfortabler werden. Dabei muss man aber auf mögliche Auswirkungen auf die Fahrdynamik achten, rät die KÜS, und vor allem den Abstand der Räder zu den anderen Bauteilen am Fahrzeug berücksichtigen. Was häufig vergessen wird: Wird die Fahrzeughöhe verringert, wirkt sich das auch auf die Abstände der Leuchten aus. Auch für die gibt es wichtige Vorschriften, die ihren Sinn darin haben, dass der Gegenverkehr und überhaupt andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden sollen.
Wie Mindestabstände gemessen werden
Eine EU-Norm legt die Mindesthöhe der Brems- und Schlusslichter auf 35 Zentimeter fest. Beim Abblendlicht sind es minimal 50 Zentimeter, während für Tagfahrlicht, Nebelscheinwerfer oder Rückstrahler ein Abstand von 25 Zentimetern nicht unterschritten werden darf. Stellt sich nur noch die Frage: Von wo aus wird gemessen? „Es ist nicht die Höhe der Gehäuseabschlusskante der jeweiligen Leuchte“, sagt die KÜS aus leidvoller Erfahrung, „sondern der niedrigste Punkt des tatsächlichen Lichtaustrittes“. Will sagen: Beim Scheinwerfer wird von der Projektionslinse aus zum Boden gemessen. Dabei sollte man übrigens nicht nachlässig sein: „Die Polizei misst bei Kontrollen genau nach“, warnt die KÜS.
Wer seinen Geländewagen in der Höhe strecken möchte, sollte Vorsicht walten lassen. Sonst kann es passieren, dass bei der nächsten Parkhauseinfahrt mit viel Getöse das Dach auf einmal weg ist. Also: Vorher genau rechnen und messen und am besten eine offizielle Änderungsabnahme vornehmen lassen, bei der eben auch die neue Fahrzeughöhe bestimmt wird.
Fahrwerksänderungen, bei denen eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, bedürfen eine solche Änderungsabnahmen nicht. Die KÜS mahnt aber zu Behutsamkeit, „weil dies von den jeweiligen Auflagen abhängt“ und nicht pauschal gilt. Die ABE sollte man außerdem stets im Auto dabei haben, etwa im Handschuhfach. „Mit einer stärker abweichenden Rad-Reifen-Kombination zur Serie wird allerdings immer eine Änderungsabnahme notwendig“, denn logischerweise will man „Kontakte der Reifen mit angrenzenden Bauteilen ausschließen“, merkt die KÜS lakonisch an.
Gern vergessen: das Fahrzeugkennzeichen. Es darf nicht nach Gusto angebracht werden, auch hier gibt es deutliche Vorschriften. Am Fahrzeugheck muss der untere Rand des Kennzeichens mindestens 30 Zentimeter über der Fahrbahnoberfläche liegen, an der Front ist ein Abstand von 20 Zentimetern oder mehr vorgeschrieben.