Unwissenheit und Regulierungsangst: Wie ein beratungsresistenter Geschädigter zum Opfer seiner eigenen Entscheidungen wurde
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RobGal -
29. Juni 2024 um 14:26 -
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Die Geschädigten-Manipulation findet zwischen Geschädigten und Versicherung am Telefon statt. Verständlich für jemanden, der noch nie mit einem Unfall zu tun hatte. Die Geschädigte ruft die gegnerische Versicherung an und die reagieren erstaunlich freundlich, professionell und sagen der Geschädigten: "kein Problem, dafür sind wir da, fahren Sie in Ihre oder unsere Werkstatt und lassen sich einen Kostenvoranschlag machen. Wir werden dann die Regulierung übernehmen. Sie brauchen keinen Anwalt usw." Gelingt es der Versicherung durch ihre geschulten Mitarbeiter am Telefon, die Emotionen bzw. die Regulierungsangst des Geschädigten richtig zu nutzen, ist es gelungen, die Illusion einer reibungslosen Schadensabwicklung zu erzeugen. Der Geschädigte glaubt der vermeintlichen "so mächtigen Versicherung". Er ist nun fest davon überzeugt, dass die Versicherung ihm helfen wird. Wer jetzt etwas anderes erzählt, muss zwangsläufig gegensätzliche Interessen haben.
Die Geschädigte geht nun mit dem am Telefon erworbenen „Framing“-Wissen in die Werkstatt.
Der Meister in der Werkstatt kann die Geschädigte nicht verstehen. Einen Kostenvoranschlag? (Richtig benannt nach BGB § 649 Kostenanschlag) "Sie haben den Unfall doch nicht verschuldet, warum wollen Sie die Vorteile, die Ihnen das Geschädigten-Recht bietet, nicht in Anspruch nehmen? Sie haben das Recht, sich kostenlos einen Fachanwalt und einen Kfz-Sachverständigen zu nehmen. Betrachten Sie dies als einen zweiten Schaden, den die Versicherung zusätzlich bezahlen muss. Auch der Wertverlust ihres Fahrzeugs und der Nutzungsausfall sind Gegenstand der Bewertung." Die Geschädigte hat nun die Versicherung im Hinterkopf: "Die waren doch so nett, warum soll ich die jetzt so gnadenlos zur Kasse bitten?". Sie kommt unweigerlich zu der Erkenntnis: "Die wollen hier nur Kasse machen!" Dass ein Kostenvoranschlag keine Beweiskraft hat, wenn es zum Rechtsstreit kommt, kann sie nicht wissen. Wenn die Werkstatt dann reparieren würde, könnte die Versicherung einwenden, das war ein Vorschaden oder die Reparatur war zu teuer etc. Dann müsste die Werkstatt das Geld vom Kunden verlangen. Der entstehende Rechtsstreit kann in Berlin gut zwei Jahre dauern, bis das juristisch geklärt ist. Das Misstrauen kann durch überzeugende Argumente aus dem Weg geräumt werden. Bei einem Teil der Geschädigten wird dies jedoch nicht gelingen. Selbst wenn Konsequenzen angedroht werden, wie "dann können wir Ihnen nicht helfen" oder "Sie müssen bei Abholung dann bezahlen", verstärkt das den Eindruck bei diesen Kunden. Was für ein Gefühl nimmt die Geschädigte aus der Werkstatt dann mit nach Hause?
Die Unfallzeitung gibt Ihnen den gut gemeinten Rat, was Sie als Geschädigte oder Geschädigter tun sollten, wenn Sie in einen Unfall verwickelt worden sind.
- Rufen Sie auf keinen Fall zuerst die zu regulierende Versicherung an!
- Bringen Sie Ihr Fahrzeug in eine Fachwerkstatt.
- Beauftragen Sie einen anerkannten Kfz-Sachverständigen, der ein Gutachten über den Zustand und den entstandenen Schaden des Fahrzeugs erstellt. Dieses Gutachten ist für jeden Dritten nachvollziehbar und wird als Beweis anerkannt.
- Beauftragen Sie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Ein Richter am Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main sagt: "Ein Anwalt ist auch dann notwendig, wenn es sich um einen einfachen Verkehrsunfall handelt. Ohne Anwalt zu regulieren ist aufgrund der Komplexität der Schadenspositionen und der Rechtsprechung fahrlässig!" Beauftragen Sie deshalb einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Er wird dafür sorgen, dass Sie keinen weiteren Schaden erleiden und dass Sie wieder so gestellt werden, wie Sie es vor dem Unfall waren.
Noch einmal ganz deutlich, die Kosten für den Anwalt und den Sachverständigen sind von der zu regulierenden Versicherung zu tragen! Die Wahl eines anderen Weges bedeutet zwangsläufig ein Verlust von Geld.
Warum kürzen die Versicherungen? Aufgrund eines enormen Verlustes von etwa 3 Milliarden Euro sehen sie sich gezwungen, drastische Maßnahmen zu ergreifen. Viele Kunden reagieren verständlicherweise verärgert auf die Kürzungen. Die damit verbundenen bürokratischen Hürden kosten nicht nur Zeit, sondern stellen auch eine zusätzliche Belastung dar. In dieser schwierigen Situation erinnern sie an das Sprichwort "Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand", um die Komplexität der Lage zu verdeutlichen.
Der Bundesgerichtshof hat hier in Anlehnung an das Sprichwort, Gott die Arbeit erleichtert.
Der Bundesgerichtshof hat den Geschädigten aus dem Schadensstreit herausgenommen. Fünf Urteile aus dem ersten Quartal 2024 sind hier ergangen, die den Geschädigten klar besserstellen. (Das ist zugegebenermaßen eine Vereinfachung des umfangreichen Themas, aber sie trifft den Kern.) Das heißt, der Schaden wird dem Geschädigten nun ohne Wenn und Aber ersetzt. Kommt es in der Folge zu Streitigkeiten über die Höhe der Reparaturrechnungen, so werden diese zwischen den beteiligten Parteien, Werkstatt oder Gutachter, ausgetragen und der Geschädigte bleibt außen vor.
Selbst die Medien haben von den Kürzungsexzessen der Versicherungen berichtet.
Stiftung Warentest und viele andere Medien haben bereits über das negative Regulierungsverhalten der Versicherer berichtet. Ich persönlich kann das Verhalten der Versicherung gut nachvollziehen. Wer seine Rechte als Geschädigter nicht wahrnimmt, darf sich nicht wundern, wenn er dafür zur Kasse gebeten wird. Keine wirtschaftlich denkende Organisation würde freiwillig ihr Portemonnaie öffnen.
Fazit: Die neuen BGH-Urteile, die im ersten Quartal 2024 ergangen sind, sprechen sich eindeutig für den Geschädigten aus. Die Rechtslage ist absolut klar, auch wenn sich die Versicherungen nicht unbedingt daran halten. Aber wenn der Geschädigte den Rat der Unfallzeitung genau beherzigt, dann sollte der Geschädigte kein Geld verauslagen müssen, um seinen Schaden bezahlt oder repariert zu bekommen. Auch die Wertminderung und der Nutzungsausfall werden hierbei berücksichtig.