Mit ihrer Forderungsaufstellung verlangte die Geschädigte neben dem Fahrzeugschaden unter anderem auch den restlichen, im Unfallwrack verbliebenen Kraftstoff. Diesen bezifferte sie auf 30,-- €. Weiterhin beanspruchte sie auch eine pauschale Ummeldegebühr in Höhe von 70,-- €. Die Klage hatte bis auf einen geringen Teil bei den Ummeldekosten Erfolg.
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Klägerin steht aufgrund des Unfallereignisses ein Schadensersatzanspruch zu. Die Haftung ist unstreitig. Der Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs hat den streitgegenständlichen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht. Neben dem Fahrzeugschaden, der sich aus dem erlittenen Totalschaden ergibt, kann die Klägerin auch Ersatz des restlichen Kraftstoffs und fiktive Ummeldekosten beanspruchen.
a.) Zu dem restlichen Kraftstoff im Tank des total beschädigten Fahrzeugs:
In dem Fall, dass an dem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeug ein Totalschaden eintritt, steht dem geschädigten Kfz-Eigentümer auch Ersatz das im Unfallwrack verbliebenen Benzins zu. Die Klägerin hat schlüssig den ihr insoweit entstandenen Schaden dargelegt. Dem ist die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nur insoweit entgegengetreten, dass sie behauptete, der Kraftstoff sei mit im Restwert berücksichtigt und im Übrigen hätte es ihr frei gestanden, den Kraftstoff abzupumpen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Vielmehr richtet sich das erkennende Gericht nach der wohl herrschenden Ansicht, wonach der Resttankinhalt bei einem total beschädigten Fahrzeug zu ersetzen ist (vgl. LG Regensburg DS 2004, 391; AG Charlottenburg ZfS 1989, 80; AG Duisburg Urt. v.4.8.2010 – 50 C 2475/09 -; AG Solingen Urt. v. 18.6.2013 – 12 C 638/12 - ; LG Kiel Urt. v. 19.7.2013 – 13 O 60/12 -; AG Meschede Urt. v. 10.11.2015 – 6 C 129/15 - ; Wortmann DS 2009, 253, 259). Das erkennende Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO den Schaden an dem entzogenen Restkraftstoff auf 30,-- €.
b.) Zu den fiktiven Ummeldekosten:
Hinsichtlich der geltend gemachten Ummeldekosten hat die Klage nur zum Teil Erfolg. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass lediglich ein pauschaler Betrag in Höhe von 50,-- € angemessen und erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist (vgl. hierzu LG Magdeburg Urt. v. 19.5.2010 – 5 O 415/08 - . Über den zuerkannten Betrag hinausgehende Aufwendungen bei der Zulassungsstelle bzw. bei den Schilderherstellern hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Insoweit steht der Klägerin lediglich ein Betrag von 50,-- € zu.
Fazit und Praxishinweis:
Zutreffend hat das erkennende Gericht der Unfallgeschädigten Ersatz des Restkraftstoffes zugesprochen. Dabei hat sich das Gericht an der wohl vorherrschenden Ansicht (vgl. LG Regensburg DS 2004, 391; AG Charlottenburg ZfS 1989, 80; AG Duisburg Urt. v.4.8.2010 – 50 C 2475/09 – [die Unfallzeitung berichtete darüber] ; AG Solingen Urt. v. 18.6.2013 – 12 C 638/12 – [ die Unfallzeitung berichtete auch über dieses Urteil]; LG Kiel Urt. v. 19.7.2013 – 13 O 60/12 -; AG Meschede Urt. v. 10.11.2015 – 6 C 129/15 - ; Wortmann DS 2009, 253, 259, Im Übrigen siehe auch das FAQ der Unfallzeitung unter Restkraftstoff) orientiert. Inwieweit ein pauschaler Betrag für Ummeldekosten in Höhe von 50,-- € erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ist, ist Tatfrage und bedarf der Entscheidung in jedem Einzelfall.