Grundsätzlich hat der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten. Davon hat der BGH jedoch eine Ausnahme gemacht. Mit dem Urteil vom 15.10.1991 hat der BGH den Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges zuerkannt (BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302). Voraussetzung ist, dass ein besonderes Integritätsinteresse an der Wiederherstellung des vertrauten Fahrzeuges bestand.
Eine Fortführung dieser Rechtsprechung stellt das Urteil des BGH vom 29.4.2003 dar. Danach können Reparaturkosten bis 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiter genutzt wird. Der Restwert ist dabei nicht abzuziehen, da eine tatsächliche Reparatur durchgeführt wird und der Restwert in diesem Fall ein rein hypothetischer Wert ist (BGH NJW 2003, 2085 = VersR 2003, 918).
Die Qualität der Reparatur spielt nach diesem Urteil keine Rolle. Eine weitere Konkretisierung erfolgte durch den BGH mit Urteil vom 15.2.2005 (BGH NJW 2005, 1108 = DAR 2005, 266). Danach könne Reparaturkosten bis 130% des Wiederbeschaffungswertes nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wird, wie sie in dem Sachverständigengutachten zur Grundlage der Kostenschätzung gemacht wurde. Insoweit hat der BGH eine Schadensregulierung bis 130% über dem wiederbeschaffungswert mit dem Integritätszuschlag zuerkannt, wenn nach den Vorgaben und im Rahmen des Sachverständigengutachtens repariert wird. Eine weitere Variante wurde durch den BGH mit Urteil ebenfalls vom 15.2.2005 (BGH NJW 2005, 1110 = VersR 2005, 665 L) entschieden.
Danach können, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert übersteigt, dem geschädigten Kfz-Eigentümer Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt (vgl. Müller VersR 2005, 1461, 1472; Wortmann DS 2008, 85). Es erscheint gerechtfertigt, den Integritätszuschlag nur dann zu gewähren, wenn vollständig und fachgerecht repariert wird. Mit dem Urteil vom 23.5.2006 (BGH DS 2006, 281 = NJW 2006, 2179) hat der BGH entschieden, das der Geschädigte zum Ausgleich des Durch Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen kann, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiternutzt.
Dieses Urteil betrifft aber eindeutig nur die fiktive Abrechnung. Bei der konkreten Abrechnung verbleibt es bei der grundlegenden Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 1108; vgl. auch Pamer DAR 2007, 721, 722). Mit dem Urteil vom 10.7.2007 (BGH DS 2007, 346 m. Anm. Wortmann) hat der BGH in Ergänzung seines Urteils vom 6.3.2007 (BGH DS 2007, 188 = NJW 2007, 1674) bei Reparaturkosten bis 130% des Wiederbeschaffungswertes entschieden, dass bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten, wenn der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiternutzt, in der Regel der in dem Schadensgutachten festgestellte Restwert des allgemeinen regionalen Marktes in Abzug zu bringen ist, nicht jedoch der Restwert aus der Internetrestwertbörse.
Mit einem weiteren Urteil vom 10.7.2007 (BGH DS 2007, 347 m. Anm. Wortmann) hat der BGH die Abrechnung eingeschränkt. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, ist eine Reparatur in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In diesem Fall wird der Geschädigte auf die Wiederbeschaffungskosten beschränkt. Eine Aufsplittung der voraussichtlichen Reparaturkosten in einen wirtschaftlich sinnvollen und in einen unsinnigen Teil ist nicht möglich (vg. Wortmann DS 2008, 85, 86). Mit dem Urteil vom 13.11. 2007 (BGH DS 2008, 96 m. Anm. Wortmann) hat der BGH eine weitere Einschränkung, allerdings bei fiktiver Abrechnung, vorgenommen. Zur Verdeutlichung des Integritätszuschlags muss neben der Reparatur in Eigenregie noch eine sechsmonatige Nutzungszeit hinzukommen.
Der Geschädigte, der einen Fahrzeugschaden im 130%-Bereich zwar fachgerecht aber ohne Werkstattrechnung reparieren lässt, soll die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Nettoreparaturkosten nur dann fiktiv abrechnen dürfen, wenn er sein Integritätsinteresse über die Reparaturdurchführung hinaus durch eine sechsmonatige weiter Nutzung dokumentiert (BGH DS 2008, 96). Mit dem Urteil vom 27.11.2007 (BGH 2008, 98) hat der BGH seine Rechtsprechung bei fiktiver Abrechnung aus dem Urteil vom 13.11.2007 fortgeführt und entschieden, dass bei fiktiver Abrechnung im bis zu 130%-Bereich und der Geschädigte fachgerecht in
Eigenregie repariert, er nur dann die fiktiven Reparaturkosten beanspruchen kann, wenn er auch den sechsmonatigen Nutzungswillen hat. Für die Fälle der konkreten Abrechnung machen die beiden letzgenannten Urteile (BGH DS 2008, 96 und DS 2008, 98) keine Einschränkung. Der konkret Abrechnende muss keine sechsmonatige Nutzungszeit nachweisen.