Nach der grundlegenden Entscheidung des OLG Köln (in VersR 1992, 719) hat der unfallgeschädigte Fahrzeughalter Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten vom Unfallort zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, wenn das Unfallfahrzeug unfallbedingt total beschädigt ist (so auch: AG Wiesbaden ZfS 1994, 87).
OLG Hamm (VersR 1970, 43) erweitert den Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten, indem es bei Verbringung des Unfallfahrzeugs zu der Werkstatt, von der der Geschädigte das Fahrzeug erworben hat und nun in Zahlung geben kann, keinen Vorwurf aus § 254 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht annimmt.
Das OLG Celle (VersR 1968, 1196) differenziert und spricht die Kosten für das Abschleppen vom Unfallort zu der vom Geschädigten ständig benutzten Werkstatt zu, wenn das beschädigte Fahrzeug reparaturfähig ist und die Abschleppkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen (ähnlich: AG Kulmbach (in ZfS 1990, 8), das auf die Reparaturfähigkeit abstellt und bei erkennbarem wirtschaftlichen Totalschaden bei längeren Abschleppstrecken keinen Ersatz zuspricht).