Ein Unfall im Ausland ist immer ärgerlich. Je nach Urlaubsland sind Besonderheiten zu beachten: Bei einem Unfall in osteuropäischen EU-Staaten muss immer die Polizei eingeschaltet werden, sonst gibt es bei der Ausreise Probleme. Ist das Fahrzeug beschädigt, können Touristen die Länder ohne eine polizeiliche Bescheinigung über die Unfallbeteiligung nicht verlassen.
Dagegen werden in Italien, den Niederlanden und Spanien grundsätzlich nur Unfälle mit Personenschaden polizeilich aufgenommen. Wichtig ist, dass eine Kopie des Polizeiprotokolls ausgehändigt wird, sofern die Polizei den Unfall aufnimmt. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Name und Anschrift des Halters und des Fahrers, das amtliche Kennzeichen, der Name der Versicherung und die Versicherungsnummer sowie die Kontaktdaten von Zeugen notiert werden. Für die Aufnahme der Unfalldaten empfiehlt sich die Verwendung des Europäischen Unfallberichts. In jedem Fall ist es ratsam, eigene Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen zu machen, um den Unfallhergang später nachvollziehen zu können.
Im Falle eines Totalschadens sollten sich ausländische Fahrzeughalter jedoch mit der zuständigen Zollbehörde in Verbindung setzen, da unter Umständen Zollgebühren anfallen. In Spanien muss der Besitzer allerdings keine Zollgebühren zahlen, wenn er das beschädigte Auto kostenlos dem spanischen Staat überlässt.
Es empfiehlt sich, bei Auslandsfahrten sowohl den bereits erwähnten Europäischen Unfallbericht als auch die so genannte „Grüne Versicherungskarte“ immer im Handschuhfach mitzuführen. Die Karte ist zwar innerhalb der EU nicht mehr vorgeschrieben, erleichtert aber die Schadensregulierung. Außerhalb der EU ist die Grüne Karte weiterhin Pflicht, zum Beispiel bei Reisen nach Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Moldawien, in die Türkei oder die Ukraine. Auch in den außereuropäischen Mittelmeerländern Tunesien, Marokko und Israel ist die Grüne Versicherungskarte vorgeschrieben.
Der Europäische Unfallbericht ist in jedem Land nahezu identisch. Dementsprechend kann jeder Unfallbeteiligte das Formular im Notfall in seiner Landessprache ausfüllen. Achten Sie darauf, dass der Unfallgegner unterschreibt, aber unterschreiben Sie selbst grundsätzlich nichts, was sie nicht verstehen. Gegebenenfalls kann auf dem Dokument auch ein Vermerk gemacht werden, dass man der jeweiligen Sprache nicht mächtig ist, beziehungsweise den Inhalt nicht gänzlich verstanden hat. Wer einen Unfall mit dem Mietwagen hat, muss sofort die Verleihfirma informieren. Man sollte ihn auf keinen Fall auf eigene Faust abschleppen oder selbst reparieren lassen. Das kann zu erheblichem Ärger und finanziellen Einbußen führen.
Um die Schadensabwicklung kümmert man sich am besten von zuhause aus. Für jedes EU-Mitgliedsland gibt es in Deutschland einen Beauftragten für die Schadensregulierung, der die Haftpflichtversicherung des ausländischen Unfallgegners vertritt. Wer zuständig ist, erfährt man unter der Telefonnummer 0180 25026 beim Zentralruf der Autoversicherer.
Bei einem Auslandunfall ist auf jeden Fall ein Anwalt einzuschalten.