Das Schadensgutachten muss natürlich auch mit beweiskräftigen Schadensbildern versehen sein (vgl. Ulrich DS 2008, 29, 212 f), damit später bei der Schadensregulierung nicht Streit über den Umfang der Unfallschäden entstehen kann.
Dabei ist der Sachverständige frei, zu entscheiden, welche und wie viele Lichtbilder des Schadensumfang darstellen sollen. Die Anzahl der Lichtbilder bestimmt der Sachverständige. Gerade in jüngster Zeit wird häufig von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen immer wieder eingewandt, aus den Lichtbildern des Gutachtens könnten die im Gutachten beschriebenen Beschädigungen nicht nachvollzogen werden. Aus diesem Grunde kann den Sachverständigen nur geraten werden, lieber ein paar Aufnahmen mehr zu fertigen, um den Schaden ordentlich darzustellen.
Sinn und Zweck des Schadensgutachtens ist es, dem Geschädigten und Auftraggeber ein beweiskräftiges Schadensgutachten für die Schadensregulierung bei dem Kfz-Haftpflichtversicherer an die Hand zu geben. Dabei ist der Sachverständige noch nicht einmal Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (LG Köln VersR 1975, 546 = NJW 1975, 57; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029, 1031 = DS 2006, 283, 285).
Die von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder unterliegen dem Urheberrecht des Sachverständigen und dürfen ohne seine Einwilligung nicht durch die eintrittspflichtige Kfz- Haftpflichtversicherung eingescannt und in Internetrestwertbörsen eingestellt werden (BGH Urt. vom 29.4.2010 - I ZR 68/08 - ). Ebenso hat das LG Hamburg durch Verfügungsbeschluss vom 4.3.2010 – 310 O 86/10 – entschieden.
Im Falle der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder steht dem Sachverständigen ein Schadensersatzanspruch in Form der Lizenzgebühr zu. Ebenso kann der Sachverständige die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Auskunft in Anspruch nehmen. Eines Urheberrechtsvermerkes im Schadensgutachten bedarf es eigentlich nicht, da das Urheberrecht des Sachverständigen schon kraft Gesetzes auch gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung gilt. Zur Sicherheit sollte der Sachverständige den üblichen Urhebervermerk in das Gutachten aufnehmen, damit jegliche rechtswidrige Nutzung der Schadensbilder ausgeschlossen wird.