Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen ist die höchste Instanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Auch vorher gab es bereits höchstrichterliche Rechtsprechung des Reichsgerichtes in Zivilsachen. Bedeutend für den Schadensersatz ist die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RG) über die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Was unter erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu verstehen ist, hat bereits das RG im Jahre 1929 entschieden.
Danach sind unter erforderlichen Kosten diejenigen Kosten zu verstehen, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind (RG JW 1928, 1744). Dabei hat das RG auch bereits entschieden, dass Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB nicht der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der Ersatz des Wiederherstellungsaufwandes ist (RG a.a.O.). Der Bundesgerichtshof (BGH) war dann nach seiner Gründung in Karlsruhe als Revisionsinstanz auch für Schadensersatzstreitigkeiten zuständig. Leitsätze des BGH in Schadensfällen aus Verkehrsunfällen waren aber wegen der bis dahin geltenden hohen Streitwerte für die Revisionsinstanz eher selten.
Dies hat sich geändert, weil nach der Reform der Zivilprozessordnung (ZPO) nunmehr auch die Landgerichte die Revision zulassen können und davon auch regen Gebrauch machen. So hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat in jüngster Zeit zahlreiche Detailfragen des Schadensersatzrechts klären können, die bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten waren. Hierzu gehört auch die Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH zur Höhe des Sachverständigenhonorars (Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06 - = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).
Weitere bedeutende Entscheidungen des VI. Zivilsenaten sind zur Frage der Mietwagenkosten, der Stundenverrechnungssätze und des Restwertes und der Restwertbörse getroffen worden. Für die Schadenssachverständigen waren aber auch urteile anderer Zivilsenate des BGH von größter Bedeutung. So hat der für Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat über das Sachverständigenhonorar in Relation zur Schadenshöhe entschieden (Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 - = BGH DS 2006, 278 ff.). Ein weiteres für Sachverständige wichtiges Urteil hat der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH am 29.4.2010 – I ZR 68/08 – gesprochen.