Bei der sich aus § 249 BGB ergebenden Dispositionsfreiheit handelt es sich um die Entscheidungsfreiheit des Geschädigten über die beiden Wege der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, der vor dem Unfall bestanden hat, und über die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Dem Geschädigten stehen nämlich im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, nämlich einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeuges und andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.
Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzrechts grundsätzlich „Herr des Restitutionsgeschehens“ und bleibt dies auch in dem Spannungsverhältnis, das sich aus dem Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt (BGHZ 154, 395 = VersR 2003, 918 m. w. N.). w.N.) Diese Stellung findet ihren Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (Müller VersR 1998, 1461, 1471f.). Infolge dieser Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte auch in der Verwendung dieser Mittel frei (BGH VersR 1989, 1056) und nicht verpflichtet, sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen.
Vielmehr steht es dem Geschädigten frei, ob und wie er sein beschädigtes Fahrzeug instand setzt. Allerdings hat der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Das bedeutet, dass der Geschädigte, wenn ihm mehrere Möglichkeiten der Schadensbeseitigung zur Verfügung stehen, grundsätzlich verpflichtet ist, diejenige zu wählen, die mit den geringsten Kosten verbunden ist. Er ist dann auf diese Art der Schadensbehebung beschränkt, so dass nur der für diese Art der Schadensbehebung erforderliche Geldbetrag erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist (BGHZ 115, 364, 368 = VersR 1992, 61, 62; BGHZ 115, 375, 378 = VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710).
Eine weitere Einschränkung der Dispositionsbefugnis ergibt sich aus dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll zwar vollen Schadensersatz verlangen können, aber an dem zu leistenden Schadensersatz nicht verdienen (BGHZ 154, 395, 309 = VersR 2003, 918, 919; BGH VersR 1989, 1056).