Bundesgerichtshof stellt sich schützend vor Geschädigte
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RobGal -
23. Juli 2024 um 15:31 -
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Der Bundesgerichtshof ist die oberste Instanz der deutschen Rechtsprechung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird durch den Bundesgerichtshof gewährleistet. Der 16. Januar 2024 und der 12. März 2024 waren für den Geschädigten ein sehr gutes Datum.
Denn hier hat der BGH richtungsweisende Entscheidungen getroffen, die den Geschädigten in eine besondere Position gebracht haben. Unter der Voraussetzung, dass er in der Lage war, sich richtig beraten zu lassen. Nicht so der beratungsresistente Geschädigte, der sich nach wie vor in der Schadensfalle bewegen wird.
Für den Verbraucher bzw. Geschädigten bedeuten diese Entscheidungen folgendes!
Der Geschädigte soll durch sein gewähltes Team (Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständiger) auf Augenhöhe mit der zu regulierenden Versicherung stehen. Das OLG Stuttgart hat einmal gesagt: Waffengleichheit herstellen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main ist es fahrlässig, wenn der Geschädigte ohne Anwalt die Sache selbst in die Hand nimmt. Die richtige Variante, um die vom BGH gewünschte Position für den Geschädigten einzunehmen, sollte wie folgt aussehen.
Beauftragung eines Fachanwaltes, eines anerkannten Kfz-Sachverständigen und der Werkstatt des Vertrauens. Das ist alles! Über die Kosten brauchen sie sich dann keine Gedanken zu machen.
Werkstattrisikos
VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23
Am 16.01.2024 wurden die anhängigen Urteile verhandelt. Hier ging es darum, dass die Versicherung behauptet, die Rechnung sei entweder zu hoch oder enthalte Positionen, die aus ihrer Sicht nicht erstattungsfähig sind. Wenn das ihr Fall wäre, dann wäre das eine Einstufung als Werkstattrisiko. Ihr Anwalt würde sagen, bitte zahlen Sie den strittigen Betrag an die Werkstatt. Im Gegenzug erhält die Versicherung eine Abtretung. Der Geschädigte ist raus und die beiden Versicherer und die Kfz-Werkstatt können nun unabhängig voneinander streiten.
Sachverständigenrisiko
VI ZR 280/22 vom 12.3.2024
Der Versicherer greift die Höhe des Honorars für den Kfz-Sachverständigen an. Das Verfahren ist genau das gleiche wie im Fall des Werkstattrisikos. Die Versicherung kürzt. Der Anwalt schreibt die Versicherung an, zahlt den strittigen Betrag an den Sachverständigen und erhält im Gegenzug eine Abtretung. Auch hier können Parteien ohne Geschädigten streiten.
Es gibt noch einige Feinheiten, die Ihnen Ihr Fachanwalt erklären kann, aber im Großen und Ganzen trifft es den Kern.