Verbringungskosten: Klage auf Rückerstattung überhöhter Reparaturkosten abgewiesen
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Sebastian Heldt -
20. August 2024 um 16:55 -
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AG Mitte Urteil vom 11.07.2024 - 122 C 263/23 V
[...]Die in Rechnung gestellten Verbringungskosten liegen unter denjenigen für ein -- nur einmaliges -- Umsetzen eines Fahrzeugs durch die nicht gewinnorientiert arbeitende Polizei.[...]
In einem aktuellen Gerichtsurteil wurde die Klage auf Rückerstattung überhöhter Reparaturkosten abgewiesen. Die Klägerinnen konnten nicht nachweisen, dass die gezahlten Verbringungskosten ungerechtfertigt waren. Das Gericht stellte fest, dass die berechneten Kosten angemessen und vertraglich vereinbart waren.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerinnen nicht nachweisen konnten, dass die Reparaturkosten ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden. Insbesondere ging es um Verbringungskosten, die die Beklagte zwischen 136,85 € und 165,41 € brutto berechnet hatte. Die Klägerinnen forderten die Rückzahlung dieser Kosten, soweit sie den Betrag von 80,00 € netto überschritten.
Das Gericht stellte fest, dass die Verbringungskosten gerechtfertigt waren und dass die Klägerinnen keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Behauptung vorgelegt hatten, dass diese Kosten in den allgemeinen Stundenverrechnungssätzen enthalten sein sollten. Der Zeuge der Beklagten konnte zudem Transportscheine vorlegen, die die Verbringung der Fahrzeuge belegten.
Die Höhe der Verbringungskosten richtete sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Geschädigten und der Beklagten. In den vorgelegten Schadensgutachten wurden die Verbringungskosten detailliert kalkuliert und entsprachen den in Rechnung gestellten Beträgen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die in Rechnung gestellten Verbringungskosten angemessen waren und wies die Klage der Klägerinnen ab.