Neu BGH-Urteil zum Restwert: Was Fahrzeughalter und Gewerbetreibende wissen müssen
-
Sebastian Heldt -
30. August 2024 um 10:17 -
0 Kommentare -
140 Mal gelesen
BGH Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22 -
Am 02. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil (VI ZR 211/22) gefällt, das die Berechnung des Restwerts bei Kfz-Schäden neu definiert. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf Fahrzeughalter, gewerbliche Geschädigte und Leasingfirmen. In diesem Artikel erläutern wir die wesentlichen Punkte des Urteils und geben praktische Tipps für den Umgang mit Restwerten.
Der Restwert eines Fahrzeugs ist der Wert, den ein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall noch hat. Dieser Wert spielt eine entscheidende Rolle bei der Schadensregulierung, da er die Basis für die Berechnung des Schadensersatzes bildet. Das BGH-Urteil vom 02.07.2024 hat klargestellt, dass der Restwert auf Grundlage des regionalen Marktes und nicht auf Basis von Online-Restwertbörsen ermittelt werden muss. Der Restwert muss den regionalen Marktbedingungen entsprechen. Dies bedeutet, dass Angebote von lokalen Händlern und Werkstätten berücksichtigt werden sollten. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger sollte den Restwert ermitteln, um eine objektive und faire Bewertung sicherzustellen. Sonderausstattungen und individuelle Fahrzeugmerkmale müssen in die Restwertermittlung einfließen, da sie den Wert des Fahrzeugs beeinflussen können.
Das BGH-Urteil sieht spezielle Regelungen für gewerbliche Geschädigte und Leasingfirmen vor. Diese Gruppen haben oft andere Anforderungen und Bedürfnisse, die bei der Restwertermittlung berücksichtigt werden müssen. Gewerbliche Geschädigte, wie z.B. Unternehmen mit Fuhrparks, haben häufig höhere Anforderungen an die Schadensregulierung. Das BGH-Urteil erkennt dies an und erlaubt es gewerblichen Geschädigten, den Restwert auf Basis von speziellen Händlerangeboten zu ermitteln, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Leasingfirmen stehen vor der Herausforderung, dass sie oft vertraglich verpflichtet sind, den Restwert eines Fahrzeugs zu garantieren. Das BGH-Urteil stellt klar, dass Leasingfirmen den Restwert auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen und der aktuellen Marktlage ermitteln dürfen. Dies gibt Leasingfirmen mehr Flexibilität und Sicherheit bei der Schadensregulierung.