Hebebühnen-Nutzung durch Sachverständige – Märchen, Mythen und Rechtswirklichkeit
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RobGal -
31. März 2025 um 20:01 -
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Worum geht es eigentlich? Ein Gutachter kommt in eine Werkstatt, um ein verunfalltes Fahrzeug sach- und fachgerecht zu begutachten. Soll er die Hebebühne etwa selbst im Kofferraum dabeihaben? Völliger Unsinn. Oder bestellt er einen Abschleppwagen, der das Fahrzeug schwebend hält, während der Sachverständige darunter klettert? Wer sich auch nur ansatzweise mit der UVV und der Realität im Werkstattalltag auskennt, weiß, dass dies lebensgefährlich und völlig unzulässig wäre.
In der Praxis bleibt also nur der Weg über den Werkstattbetreiber, der – wie man es sich wohl von Gutachtergegnern erträumt – freudestrahlend den laufenden Betrieb unterbricht, ein Kundenfahrzeug von der Bühne räumt und dem Sachverständigen „kostenfrei“ das Werkzeug zur Verfügung stellt. Die Realität? Heute macht niemand mehr irgendetwas kostenlos – außer vielleicht im Märchenbuch. Wer ernsthaft glaubt, das wäre der Normalfall, der sollte besser überprüfen, was er da geraucht hat.
75 Euro für eine halbe Stunde Hebebühnen-Nutzung sind weder Mondpreis noch versteckte Provision, sondern schlicht eine marktübliche Entschädigung für Betriebsunterbrechung, Arbeitszeit und Risikoübernahme. Im Übrigen gibt es Organisationen, die ohne rot zu werden bis zu 300 Euro zahlen – das ist dann aber schon eine ganz andere Baustelle, über die sich demnächst vermutlich ein Staatsanwalt Gedanken machen darf.
Besonders irritierend ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Amtsgerichts Montabaur (Az.: 10 C 335/24). Man reibt sich verwundert die Augen: Angeblich soll der Sachverständige durch die Zahlung von 75 Euro eine „Provision“ anerkennen? Welcher Sachverständige – oder dessen anwaltlicher Vertreter – wäre denn so weltfremd, sich derart freiwillig auf die Anklagebank zu setzen? Nicht einmal der naivste Dorf-Gutachter würde so etwas unterschreiben.
Es ist schlichtweg eine Frechheit, dass Sachverständige, die ihren Beruf korrekt und professionell ausüben, am Ende durch solche Urteile mit bestraft werden, während man die eigentlichen Missstände aussitzt. Ein Preis von deutlich über 100 Euro für eine halbe Stunde Hebebühnen-Nutzung? Nach meiner Erfahrung aus 40 Jahren Praxis ein klarer Fall von Sittenwidrigkeit.
75 Euro hingegen sind fachlich begründet, angemessen und jederzeit mit AW-Werten belegbar. RobGal