Gemäß § 249 BGB ist im Wege des Schadensersatzes der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei einem Schadensersatzanspruch aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalles bedeutet das, dass der geschädigte Kfz-Eigentümer den Zustand verlangen kann, der vor dem Unfallereignis bestanden hat. Beruht das schädigende Ereignis nämlich in der Beschädigung einer Sache, so kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung in Natur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 BGB verlangen.
Der Kfz-Geschädigte hat also die Wahl, ob er das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen und die konkreten Reparaturkosten als Schadensersatz geltend machen will oder ob er das beschädigte Fahrzeug in eigener Regie repariert oder reparieren lässt oder sich dazu entschließt, dar nicht reparieren zu lassen und die für die Reparatur erforderlichen Kosten, die der von ihm eingeschaltete Sachverständige in dem Schadensgutachten aufgeführt hat, vom Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als Schadensersatz verlangt. Der vom Geschädigten gem. § 249 II BGB zu
beanspruchende Geldbetrag ist also derjenige Betrag, der auch bei tatsächlicher Instandsetzung als Kostenbetrag anfallen würde, mit Ausnahme der Umsatzsteuerbeträge, die bei fiktiver Schadensabrechnung gesetzlich ausgenommen sind.
Dieser Geldbetrag i.S.d. § 249 II BGB bemisst sich grundsätzlich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Kfz-Eigentümers in der Situation des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1992, 302 = VersR 1992, 61; BGHZ 154, 395, 398 = VersR 2003, 918, 919 = NJW 2003, 2085 = NZV 2003, 371; BGHZ 155, 1, 3 = NJW 2003, 2086 = VersR 2003, 920). Es entspricht daher grundsätzlich dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Kfz-Eigentümers in
der Lage des Geschädigten, dass er für die Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges eine Fachwerkstatt aufsucht und das beschädigte Fahrzeug dort fach- und sachgerecht und unter Aufrechterhaltung der Garantieansprüche reparieren lässt.
Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen örtlichen Markt ermittelt hat (BGH DS 2010, 28 ff. m. Anm. Wortmann). Mit diesem Urteil, das als VW-Urteil bezeichnet wird, hat der BGH die grundsätzliche fiktive Schadensabrechnung bestätigt, die er vorher bereits in dem sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2085) anerkannt und fortgeführt hatte.
Mit dem VW-Urteil hat der BGH allerdings dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Möglichkeit eingeräumt, den Geschädigten im Rahmen seiner sich aus § 254 III BGB ergebenden Schadensgeringhaltungspflicht auf günstigere „freie Werkstätten“ zu verweisen, wenn die Verweisung für den Geschädigten nicht unzumutbar ist. Eine Verweisung auf die freien Werkstätten, die für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein müssen, ist für den Geschädigten nicht zumutbar, wenn die Preise in der freien Werkstatt
auf Sonderkonditionen mit der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung beruhen. Mithin sind Verweisungen auf Partner- oder Referenzwerkstätten der Versicherungen unzumutbar (vgl. AG
Holzminden Urt. v. 23.3.2010 – 2 C 383/09 -; AG Frankfurt-Höchst Urt. v. 14.4.2010 – 386 C 2602/09(80), über beide Urteile hat die Unfallzeitung berichtet), deren Preise auf Sonderkonditionen mit den Versicherungen beruhen und nicht für jedermann zugänglich sind.
Bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre sind, ist eine Verweisung ebenfalls für den Geschädigten unzumutbar. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die ständig vom geschädigten Kfz-Eigentümer in der Markenfachwerkstatt gewartet und gepflegt werden. Dabei kommt es auf die Besitz- und Eigentumszeit des geschädigten Kfz-Eigentümers an. Im Fall, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung vorlegt, ist eine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten ebenfalls nicht gegeben, da der Schaden des Geschädigten aus der Reparaturkostenrechnung sich ergibt,
wobei der letzte Fall praktisch eine konkrete Schadensabrechnung darstellt.
Bei der fiktiven Schadensabrechnung darf der Geschädigte auch die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge) beanspruchen. Allerdings kann der Geschädigte seit der Einführung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Bestimmungen keinen Ersatz von Umsatzsteuer bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung verlangen (BGH DS 2010, 31 m. Anm. Wortmann).