Es ist eigentlich eine schadensersatzrechtliche Banalität, dass der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zur Feststellung und Beweissicherung seiner Unfallschäden und zur Feststellung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben darf. Dieses Recht hat er wegen der Waffengleichheit sogar, wenn der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer seinerseits ein Gutachten in Auftrag gibt.
Die Kosten eines Gutachtens, das nach einem fremd verschuldeten Kfz-Unfall der Geschädigte zur sachverständigen Feststellung des Schadens, des Fahrzeugzeitwertes sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten erstellen lässt, sind erstattungsfähig (so OLG Karlsruhe NJW 1968,1333 = VersR 1969, 191). Mit diesem Urteil ist erstmalig festgestellt worden, dass der Geschädigte berechtigt ist, ein Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Auftrag geben zu dürfen. Die Kosten des Gutachtens hat nach § 249 BGB der Schädiger zu tragen. Dieses Urteil hat sich die Rüge der versicherungsfeindlichen Tendenz eingebracht (so Fleischmann in seiner Urteilsanmerkung in VersR 1969, 193). Trotzdem war es der Ursprung einer bis heute durchgehenden Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung des OLG Karlsruhe wurde fortgesetzt durch das OLG Stuttgart mit Urteil vom 30.1.1974 (OLG Stuttgart DAR 1974, 189 = NJW 1974, 951).
Danach sind die Kosten eines vom Geschädigten zur Unfallschadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens vom Schädiger regelmäßig auch dann zu ersetzen. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachten auch dann zu erstatten sind, wenn dem Schädiger bereits ein Gutachten vorliegt (KG VersR 1977, 155). Das Kammergericht hat in dem vorerwähnten Urteil auf das Urteil des BGH vom 6.11.1973 – VI ZR 27/73 – (BGH NJW 1974, 34 = DAR 1974, 17) verwiesen. Darin hat der BGH ohne weitere Begründung die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der einschlägigen Sachverständigenkosten festgestellt. Dort heißt es, allerdings an versteckter Stelle, dass der Herstellung nach § 249 BGB zunächst die Instandsetzungsarbeiten an dem Unfallfahrzeug selbst dienen einschließlich der vorher durchgeführten Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen. Mit der Einstufung der Sachverständigenkosten als unmittelbaren Sachschaden - und nicht als Sachfolgeschaden – hat der BGH in seinem Urteil vom 29.1.1985 ( BGH DAR 1985, 154 = MDR 1985, 483) diesen Standpunkt bestätigt.
Letztlich ergibt sich auch aus dem Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 23.1. 2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann), dass der Geschädigte berechtigt ist, ein Gutachten über die Unfallschäden an seinem verunfallten Kfz. In Auftrag zu geben. In diesem urteil hat der BGH ausgeführt, dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen erstattet verlangen kann, denn die Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit eine vorherige Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. auch BGH NJW 2005, 356 = DS 2005, 108; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 1974, 34 = VersR 1974, 90; BGH NJW 1985, 1845 L = VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f.).
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGH NJW 2003, 2085; BGHZ 155, 1 = BGH NJW 2003, 2086; BGH DS 2006, 193; BGH NJW 1989, 3009). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH DS 2007, 144, 145; Hörl NZV 2003, 305, 306f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; derselbe VersR 1998, 1204, 1210). Aus diesem letzten Satz ergibt sich, dass der Geschädigte auch nach der Rechtsprechung des BGH berechtigt ist, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen.
Auch aus der Dispositionsfreiheit, die sich aus § 249 II BGB ergibt, kann das Recht der freien Sachverständigenwahl hergeleitet werden. Denn der Geschädigte darf zur Schadensbeseitigung - und dazu gehört auch die vorhergehende Schadensfeststellung - grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner subjektiven Sicht seinen Interessen am besten geeignet erscheint. Insoweit darf er entscheiden, wann, wo, wie und ob er den Schaden beseitigt oder beseitigen lässt. Da die vorhergehende Begutachtung des Unfallfahrzeuges zur Durchführung der Schadensbeseitigung erforderlich und zweckmäßig ist, ist der Geschädigte auch bei der Begutachtung des Schadensbildes frei und kann den Sachverständigen auswählen, der am ihm am meisten geeignet erscheint.