LG Frankfurt am Main weist mit Beschluss Berufung der HUK-COBURG zurück
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RFWW -
2. August 2016 um 10:37 -
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Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung kürzte allerdings ohne Grund die berechneten Sachverständigenkosten. Den gekürzten Betrag klagte der Geschädigte bei dem zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main ein. Das angerufene Amtsgericht verurteilte mit Urteil vom 29.9.2015 – 30 C 2450/15 (32) – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Beträge und ließ die Berufung zu. Die beklagte Versicherung legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein, die die Berufungskammer mit einstimmigem Beschluss zurückwies.
Die von der beklagten HUK-COBURG eingelegte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie war daher durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen. Die erkennende Berufungskammer hatte die Parteien und insbesondere die Beklagte bereits mit Schreiben vom 1.12.2015 auf die Rechtslage hingewiesen. An der bereits schriftlich geäußerten Ansicht hält die erkennende Kammer fest. Das bedeutet, dass die Beklagte die Kürzungen rechtswidrig vorgenommen hat. Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der vollen berechneten Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung war daher gemäß § 522 II ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückzuweisen.
Fazit und Praxishinweis: Solange und soweit dem Geschädigten bei der Auswahl des Kfz-Sachverständigen kein Auswahlverschulden zur Last fällt, und aus der Sicht des Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die berechneten Kosten des Sachverständigen eklatant überhöht sind, ist der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer verpflichtet, die berechneten Sachverständigenkosten zu ersetzen, denn derGeschädigte konnte aus seiner Ex-ante-Sicht davon ausgehen, dass die zu berechnenden Sachverständigenkosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen. Nur wenn der Geschädigte selbst erkennen kann, dass die berechneten Kosten erheblich über den branchenüblichen Preisen liegen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für die Erkennbarkeit der Überhöhung bei dem Schädiger liegt, kann er nicht mehr vollen Ersatz der berechneten Kosten verlangen.