Gerade bei Urteilen, die nach Verkehrsunfällen dem Geschädigten Restschadensersatz zusprechen, liest man häufig das Wort „Gesamtschuldner“ oder „gesamtschuldnerisch“. In diesem Zusammenhang sind dann Fahrer, Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges gemeinsam verklagt worden.
Aufgrund der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der allgemeinen Bestimmungen des BGB haften die drei Beteiligten als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern, § 421 Satz 1 BGB. Da mancher Fahrzeugführer oder auch –Halter sich kaum noch einen Unfall leisten können, verspricht die Kfz-Haftpflichtversicherung ein geeigneter und liquider Schuldner zu sein.
Aber selbst wenn nur der Fahrzeughalter verklagt worden ist und entsprechend verurteilt wurde, reguliert an seiner Stelle aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des VVG die Kfz-Haftpflichtversicherung, denn jedes am Straßenverkehr teilnehmendes Kraftfahrzeug muss haftpflichtversichert sein. Allerdings kann der Geschädigte den Urteilsbetrag nur einmal fordern. Mit der Regulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt Erfüllung ein und diese wirkt gem. § 422 I BGB auch für die übrigen Schuldner.