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Integritätsinteresse

  • RFWW
  • 1. Januar 2016 um 00:00
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Im Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass der geschädigte Eigentümer grundsätzlich bei mehreren ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schadensausgleich die mit dem geringeren Aufwand wählen muss (BGHZ 115, 364, 368 = VersR 1992, 61, 62; BGHZ 115, 375, 378 = VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.1991 (BGHZ 115, 364 = VersR 1992, 61) zugelassen. Danach kann der geschädigte Fahrzeughalter Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ersetzt verlangen, wenn er ein besonderes Integritätsinteresse an der Wiederherstellung des ihm vertrauten Fahrzeugs hatte. Das Integritätsinteresse muss sich in der Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs dokumentieren.

Mit Urteil des BGH vom 15.2.2005 (BGH VersR 2005, 663) hat der Senat entschieden, dass die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt werden muss, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes, ist die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig (BGH DS 2007, 347). Eine Aufspaltung in einen wirtschaftlich sinnvollen Reparaturteil bis 130% und einen wirtschaftlich unsinnigen, vom Geschädigten zu tragenden Teil ist nicht möglich (Wortmann DS 2008, 85, 86).

Es erscheint gerechtfertigt, dem Geschädigten den Integritätszuschlag nur dann zu gewähren, wenn er das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert oder reparieren lässt. Denn anderenfalls hätte der Geschädigte nur sein Mobilitätsinteresse, nicht aber sein Interesse an der Erhaltung des gewohnten Fahrzeugs befriedigt. Insoweit hat die Rechtsprechung eine sechsmonatige Nutzungszeit nach dem Unfall gefordert (BGH NJW 2006, 2179 = DS 2006, 281). Dies gilt jedoch nur für die fiktive Abrechnung. Der konkret abrechnende Fahrzeugeigentümer, der eine Reparaturkostenrechnung seiner markengebundenen Vertragswerkstatt vorlegt, ist an die Sechsmonatsfrist nicht gebunden, da er sein Integritätsinteresse durch Vorlage der Reparaturrechnung dokumentiert hat.

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